Durch die sog. Zinsschranke können Zinsaufwendungen von Betrieben innerhalb eines Konzerns nur beschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Vereinfacht dargestellt wird dabei zunächst ermittelt, inwieweit die Zinsaufwendungen höher als die Zinserträge sind (sog. negativer Zinssaldo). Beträgt der negative Zinssaldo mind. 3 Mio. €, kann er nur bis zu 30 % des steuerlichen EBITDA als Betriebsausgabe abgezogen werden. Das steuerliche EBITDA ist der Gewinn zuzüglich negativem Zinssaldo, Abschreibungen und Steuern.

Beispiel:

steuerliches EBITDA 7.000.000 €

negativer Zinssaldo 4.600.000 €

Zinsschranke 30 % von EBITDA -2.100.000 €

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben 2.500.000 €

Im Beispielsfall würden die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben bei einem unterstellten Steuersatz von 30 % zu einer zusätzlichen Steuerbelastung von 750.000 € führen. Auch wenn es Ausnahmen von der Zinsschranke gibt, kann sie zu Steuerbelastungen führen, die die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens übersteigen; denn nach dem vom Grundgesetz abgeleiteten Leistungsfähigkeitsprinzip dürfen Steuern nur nach der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit bemessen sein, damit jeder Steuerpflichtige nur in diesem Umfang zur Einkommen‑ oder Körperschaftsteuer herangezogen wird. Die Frage, ob das Leistungsfähigkeitsprinzip durch die Zinsschranke verletzt ist, muss nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs jetzt vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden.

Geänderte Rechtsauffassung zur gewinnneutralen Realteilung

Nach bisheriger Rechts- und Verwaltungsauffassung setzte eine gewinnneutrale Realteilung die Aufgabe des Betriebs der bisherigen Mitunternehmerschaft voraus. Dies hatte eine Aufteilung des Gesellschaftsvermögens unter den Mitunternehmern zur Folge. Mindestens einer von ihnen musste seine ihm bei der Aufteilung zugewiesenen Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen überführen.

An dieser Auffassung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Nach der neuen Rechtsprechung liegt eine gewinnneutrale Realteilung auch dann vor, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs aus einer Mitunternehmerschaft ausscheidet und sie unter den verbliebenen Mitunternehmern fortgeführt wird.

Ein steuerpflichtiger Veräußerungstatbestand liegt allerdings dann vor, wenn dem Ausscheidenden neben der Übertragung des Teilbetriebs eine Rente zugesagt wird, die sich nicht als betriebliche Versorgungsrente darstellt. Der Veräußerungsgewinn errechnet sich aus dem Kapitalwert der Rente zuzüglich dem Buchwert des übernommenen Teilbetriebs abzüglich etwaiger Veräußerungskosten und dem Wert des Kapitalkontos.