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Begriff der „verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)“ im Steuerrecht

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) versteht man eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Körperschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (Gewinn oder Verlust) auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Die vGA hat danach ihre Quelle bei einer Kapitalgesellschaft, an der der Empfänger der vGA - oder eine ihm nahestehende Person - beteiligt ist. Sehr häufig hat ein Gesellschafter außer seiner reinen Gesellschafterstellung weitere geschäftliche Beziehungen zu seiner Beteiligungsgesellschaft. Dies kann die Stellung als angestellter Geschäftsführer sein, die Vermietung von Grundstücken an die Gesellschaft, der Verkauf von Produkten zur Weiterverarbeitung bei der Gesellschaft oder auch die Gewährung von Darlehen.

In allen diesen Fällen ist es zur Vermeidung einer vGA zunächst wesentlich, dass bei diesen Geschäftsbeziehungen Verträge wie zwischen Fremden abgeschlossen werden, dann werden entsprechende Vereinbarungen auch steuerlich anerkannt. Insbesondere wenn der Gesellschafter durch die Höhe seiner Beteiligung eine beherrschende Stellung einnimmt, darf ihm die Gesellschaft keine Vorteile einräumen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann einem nicht gesellschaftlich Beteiligten nicht gewährt hätte.

Das Finanzamt prüft danach im 1. Schritt das Bestehen eines entsprechenden zivilrechtlichen Vertrages und im 2. Schritt die Angemessenheit der dafür von der Kapitalgesellschaft geleisteten Vergütung. Wird gegen eine dieser Voraussetzungen verstoßen, liegt eine vGA vor. Diese liegt z. B. bei einem fehlenden Geschäftsführervertrag in Höhe der gesamten Vergütung vor, bei einer unangemessenen Vergütung in Höhe des unangemessenen Anteils. Handelsrechtlich ist die Vergütung trotzdem in voller vereinbarter Höhe zu verbuchen. Sie wird seitens der Gesellschaft schließlich geschuldet, dann aber außerhalb der Bilanz im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Diese Zurechnung gilt dann auch automatisch für die Gewerbesteuer.

Die Notwendigkeit einer zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung erfordert einen vor der Leistung abgeschlossenen klaren und eindeutigen Vertrag, der dann auch entsprechend durchgeführt werden muss. Es kann z. B. einem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht wirksam eine Tantieme gewährt werden, selbst wenn diese üblich und angemessen wäre. Ohne eine Vereinbarung ist diese auch keine angemessene Vergütung, sei es z. B. für ein überlassenes Grundstück oder ein gewährtes Darlehen, eine abzugsfähige Betriebsausgabe der Gesellschaft, sondern eine vGA.

Die Hinzurechnung der vGA zum Einkommen der Gesellschaft hat bei dem Gesellschafter zur Folge, dass sie bei der Auszahlung an ihn als Einnahme aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern ist. Das bedeutet, dass im Zeitpunkt des Zuflusses von der Zahlung die Kapitalertragsteuer von 25 % einbehalten und abgeführt werden muss. Mit diesem Abzug ist die Einkommensteuer des Gesellschafters abgegolten, wenn er keinen Antrag auf „Günstigerprüfung“ stellt. Dieser Antrag ist aber bei einer vGA nicht möglich, wenn der Gesellschafter zu 10 % oder mehr an der Gesellschaft beteiligt ist. Bei einer Beteiligung ab 25 % oder 1 % und gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft unterliegt die vGA dem normalen tariflichen Steuersatz ohne Abgeltungswirkung.

Steuerliches Einlagekonto: Gesellschafter hat keine Anfechtungsbefugnis

Das Körperschaftsteuergesetz schreibt vor, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos mit einem besonderen Bescheid festzuschreiben ist. Auf dem Konto sind insbesondere die Einlagen zu erfassen, die der Gesellschafter an „seine“ Kapitalgesellschaft geleistet hat. Wenn solche Einlagen später an den Gesellschafter aus dem Einlagekonto zurückgezahlt werden, dann muss der Gesellschafter diese sog. Einlagenrückgewähr nicht versteuern. Obgleich der Bescheid somit im Wesentlichen Bedeutung für die Besteuerung des Gesellschafters hat, richtet sich der Bescheid ausschließlich an die Kapitalgesellschaft.

Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung bestätigt. Grundsätzlich kann ein Bescheid nur von den Adressaten angefochten werden. Das ist im Fall des Bescheids nach dem Körperschaftsteuergesetz die Kapitalgesellschaft und allein sie kann deshalb Einspruch einlegen und Klage erheben. Der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist nicht Adressat, sondern als Dritter lediglich mittelbar von dem Bescheid betroffen. Ein eigenes Anfechtungsrecht des Gesellschafters (sog. Drittanfechtungsrecht) ist auch nicht ausnahmsweise anzuerkennen. Zum einen besteht keine Rechtsschutzlücke, da die Kapitalgesellschaft Fehler des Bescheids im Rechtsbehelfsverfahren geltend machen kann. Zum anderen hat ein solches Recht zur Folge, dass der Bescheid noch nach vielen Jahren vom Gesellschafter angefochten werden kann und dauerhaft kein Rechtsfrieden eintritt. Die Versagung eines eigenen Anfechtungsrechts des Gesellschafters ist auch mit der Rechtsschutzgarantie des Grund-gesetzes vereinbar (Art. 19 Abs. 4 GG).

Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags - Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft

Wenn es während der Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren zur Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags kommt, führt dies nicht nur zu einer Unterbrechung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft für einzelne Veranlagungszeiträume, sondern insgesamt zu einer (rückwirkenden) Nichtanerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft.

Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags setzt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs voraus, dass er entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vollzogen wird. Dies bedeutet u. a., dass die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich durch Zahlung oder Verrechnung an den Organträger abgeführt werden. "Verrechnung" ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass es sich um eine einer tatsächlichen Zahlung gleichstehende Aufrechnung handeln muss; die reine Buchung der Forderung ohne Erfüllungswirkung ist dagegen nicht ausreichend.

Verantwortlichkeit eines „nominellen“ Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH

Die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus der nominellen Bestellung zum Geschäftsführer. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Geschäftsführer nur als Strohmann fungiere, so das
Finanzgericht Münster.

Gemäß § 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Zu den potenziellen Haftungsschuldnern gehören u. a. die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen. Gesetzlicher Vertreter einer GmbH ist deren Geschäftsführer. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen.

Die Klägerin war als (einzige) nominelle Geschäftsführerin und spätere Liquidatorin der GmbH deren gesetzliche Vertreterin, und zwar von der Gründung der Gesellschaft im Jahr 2007 bis in das Jahr 2017. Inwieweit die Klägerin diese Aufgabe tatsächlich erfüllt habe, sei tatbestandlich ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, dass ihr Ehemann tatsächlich die Geschäfte der GmbH geführt habe. Da es den Eheleuten gerade auf die Bestellung der Klägerin als Geschäftsführerin ankam, liege auch nicht etwa ein Scheingeschäft vor. Dass die Klägerin in der GmbH nicht tatsächlich die Geschäfte führte, sondern nur als Strohfrau fungierte, ändere an der objektiv vorliegenden Pflichtverletzung nichts.

Auswirkungen der Doppelbesteuerung von Einkünften mit Gewerbe- und Einkommensteuer

Die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb unterliegen sowohl der Gewerbesteuer als auch der Einkommensteuer bzw. bei Körperschaften der Körperschaftsteuer. Um eine Überlastung der natürlichen Personen mit beiden Steuern zu vermeiden, wird die Gewerbesteuer in typisierender Weise auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen angerechnet, bei Körperschaften gibt es keine Anrechnung.

Die Anrechnung erfolgt über eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrages mit dem 4-Fachen des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. In der Auswirkung wird damit die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 % angerechnet. Bei höheren Hebesätzen, wie sie in allen Gemeinden mit über 80.000 Einwohnern festgesetzt wurden, wirkt die Anrechnung daher nicht vollständig. Ist der Hebesatz niedriger, wirkt eine Begrenzung auf den Betrag der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer einer fiktiven Anrechnung entgegen. Aber auch bei der Einkommen-steuer gibt es einen Höchstbetrag der Ermäßigung. Da bei vielen natürlichen Personen mehrere Einkunftsarten zum zu versteuernden Einkommen beitragen, wird nur die anteilige Einkommensteuer gemindert, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Das folgende Beispiel zeigt, wie sich die Begrenzungen auswirken:

¾  Einkünfte aus Gewerbebetrieb = 120.000 Euro

¾  Übrige Einkünfte = 80.000 Euro

¾  Abzug für Sonderausgaben etc. = 10.000 Euro

¾  Einkommensteuer auf 190.000 Euro zu versteuerndes Einkommen = 70.663 Euro

¾  Davon anteilig auf gewerbliche Einkünfte = 42.398 Euro

¾  Gewerbesteuer bei natürlichen Personen bei Hebesatz 520 % = 17.381 Euro

¾  Davon anrechnungsfähig: 3,342 Euro x 4 = 13.368 Euro

¾  Verbleibende Einkommensteuer = 57.295 Euro

Ein erheblicher Teil der Einkünfte wird demnach weiterhin mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer belastet. Bei Personengesellschaften wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die Gesellschafter im Verhältnis der handelsrechtlichen quotalen Gewinnverteilung aufgeteilt. Dies hat zur Folge, dass Vorabgewinnanteile, Tätigkeitsvergütungen, Zinsen für Gesellschafter-Darlehen und auch Mieten für Sonderbetriebsvermögen nicht bei der Aufteilung berücksichtigt werden. Dadurch werden Gesellschafter, die diese Vergütungen erhalten, dafür nicht von der Gewerbesteuer entlastet. Dies kann nur im Wege einer zivilrechtlichen Vereinbarung erfolgen. Weiteres Gewerbesteuer-Anrechnungspotenzial geht verloren, wenn Kapital-gesellschaften an der Personengesellschaft beteiligt sind, denn diese Gesellschaften erhalten keine Anrechnung.

Neue Regelung für Lohnsteuerbescheinigungen des Jahres 2023

Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen für die Jahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmer an das Finanzamt übermitteln werden. Die bisherige Möglichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer sog. eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, fällt ab 2023 weg. Arbeit-geber müssen daher rechtzeitig Sorge dafür tragen, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmer vorliegen.

Arbeitnehmern, für die eine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt in Deutschland besteht, wird die Steuer-Identifikationsnummer automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt. Bei in Deutschland geborenen Personen wird die Steuer-Identifikationsnummer seit ihrer Einführung im Jahr 2007 bereits ab Geburt vergeben. Sollte die Identi-fikationsnummer nicht mehr bekannt sein, kann eine erneute Zusendung über die Homepage des BZSt unter www.bzst.de beantragt werden.

Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer, z. B. in Deutschland tätige Personen mit Wohnsitz im Ausland, denen bislang keine Steuer-Identifikationsnummer vom BZSt zugeteilt wurde, können diese beim für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt (sog. Betriebsstättenfinanzamt) beantragen.

Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch durch die Arbeitgeber beantragt werden, wenn diese von ihren Arbeitnehmern hierzu bevollmächtigt werden. Für die Bevollmächtigung ist kein bestimmtes Formular erforderlich. Sie muss nur eindeutig sein.

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können nur als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abzugs-
fähig sein, soweit der Steuerpflichtige sie selbst trägt (sog. Drittaufwand ist nicht abzugsfähig). Der Finanzsenat Bremen hat in einem Erlass vom 22.02.2022 die Verwaltungsauffassung zu verschiedenen Konstellationen bei Ehepartnern oder Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften aufgezeigt:

Im Wesentlichen wird festgestellt, dass bei Immobilien im Miteigentum (Ehegatten, nichtehelicher Lebensgemeinschaften) zu unterscheiden ist zwischen a) grundstücksbezogenen Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, etc.) und b) nutzungsbezogenen Aufwendungen (z. B Reinigungskosten, etc.).

Aufwendungen zu a) sind nur anteilig gemäß der Miteigentumsquote abzugsfähig.

Aufwendungen zu b) sind voll abzugsfähig, soweit vom Steuerpflichtigen getragen. Das gilt auch, wenn die Bezahlung der nutzungsorientierten Aufwendungen von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten
oder der Partner erfolgt.

Kassenführung und TSE

Unternehmer, die elektronische Registrierkassen bzw. PC-Kassen verwenden, wurden mit Wirkung zum 01.01.2020 zur Verwendung einer sog. Zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) verpflichtet. 

Diese Frist wurde vom Bundesfinanzministerium bis zum 30.09.2020 verlängert. Die Bundesländer beanstanden es bis zum 31.03.2021 nicht, wenn keine TSE verwendet wird. Voraussetzung ist, dass eine Bestellung der TSE erfolgt ist oder die Anschaffung einer cloudbasierten Sicherheitseinrichtung geplant, diese aber nachweislich noch nicht verfügbar ist. 

  • Es bedarf keines besonderen Antrags. Es genügt auf Nachfrage des Finanzamts die Vorlage des Bestellnachweises für die Sicherheitseinrichtung. 

  • Die Anschaffungskosten für das TSE stellen lt. Bundesfinanzministerium sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. 

Finanzamt darf Corona-Soforthilfe nicht pfänden

Der Antragsteller in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreibt einen Reparaturservice und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wegen der Corona-Pandemie war es ihm nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb am 27. März 2020 zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs eine Corona-Soforthilfe i. H. v. 9.000 Euro, die mit Bescheid vom selben Tag von der Bezirksregierung bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Antragsteller begehrte deshalb die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos.

 

Das Finanzgericht Münster gab dem Antrag statt. Für den gerichtlichen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1. März 2020 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem 1. März 2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen. Da die Corona-Soforthilfe für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung bis zum 27. Juni 2020 einstweilen einzustellen.

Geldwerter Vorteil scheidet aus, wenn keine tatsächliche Pkw-Überführungsleistung erfolgt

Ein Automobilkonzern ermöglicht seinen Arbeitnehmern den Erwerb von selbst produzierten Fahrzeugen zu vergünstigten Konditionen. Fremden Endkunden werden vom Fahrzeugtyp abhängige Überführungskosten berechnet. Den Mitarbeitern berechnete der Arbeitgeber keine Überführungskosten. Das Finanzamt sah darin geldwerte Vorteile, die zu versteuern seien. Genauso sah es auch das Finanzgericht.

 

Der Bundesfinanzhof war anderer Meinung. Die Mitarbeiter hätten durch die Auslieferung der von ihnen verbilligt erworbenen Kfz keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil im Sinne einer Überführung erlangt. Denn wenn eine Überführung tatsächlich nicht stattgefunden hat, sei den Mitarbeitern auch kein Vorteil zugeflossen. Überführungskosten würden erst für die Lieferung eines Fahrzeugs von einem Versandzentrum zu einer Niederlassung oder einem Händler anfallen und seien somit nicht Teil des Listenpreises für das Fahrzeug, sondern würden dem Endkunden separat in Rechnung gestellt.

Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für Schuldzinsen auf Überentnahmen

Nicht alle für betriebliche Verbindlichkeiten angefallenen Schuldzinsen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Fallen die Schuldzinsen jedoch wegen der Anschaffung/Herstellung von Anlagevermögensgegenständen an, ist der Abzug immer zulässig. Für andere Schuldzinsen, z. B. für ein betriebliches Girokonto, ist der Abzug jedoch begrenzt, wenn die Zinsen durch Überentnahmen entstanden sind.

 

Überentnahmen liegen dann vor, wenn im Wirtschaftsjahr die Entnahmen für nicht betriebliche Zwecke höher sind als der steuerliche Gewinn zuzüglich eventueller Einlagen. Bestehen also gleichzeitig Überentnahmen und sind Zinsaufwendungen angefallen, dann wird dem Gewinn ein Betrag von 6 % der Überentnahmen hinzugerechnet. Hat der Betrieb einen Verlust erwirtschaftet und sind gleichzeitig Entnahmen getätigt worden, bilden diese Entnahmen die Bemessungsgrundlage für die Hinzurechnung.

 

Die Überentnahmen werden für jedes Jahr ermittelt, ebenso, auch die Unterentnahmen. Überentnahmen aus den Vorjahren werden den Beträgen des laufenden Jahres hinzugerechnet, Unterentnahmen werden mit Überentnahmen saldiert. Nur auf den jeweiligen Saldo am Ende des Wirtschaftsjahres wird der fiktive Zinssatz von 6 % berechnet. Die tatsächlich gezahlten Zinsen sind, um einen Festbetrag von 2.050 Euro zu kürzen. Der danach verbleibende Betrag wird mit dem rechnerischen Hinzurechnungsbetrag verglichen und der niedrigere der beiden Beträge wird dann zum Gewinn hinzugerechnet. Diese Berechnung muss auch vorgenommen werden, wenn der Gewinn des Betriebs durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird. Dann müssen die Entnahmen/Einlagen besonders aufgezeichnet werden. Ein extra Feststellungsverfahren für die Fortführung der Überentnahmen über mehrere Jahre ist nicht vorgesehen.

Was durch die Änderung des Umsatzsteuersatzes beim Ausstellen von Gutscheinen zu beachten ist

Bei der Erstellung von Gutscheinen ist seit dem 1. Januar 2019 zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen zu unterscheiden.

 

Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn die Verpflichtung besteht, den Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und der Liefergegenstand bzw. die sonstige Leistung, die Identität des leistenden Unternehmers und der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins feststehen. In diesem Fall hat die Besteuerung der aufgrund des Gutscheins (später) zuerbringende Leistung, bereits bei Ausgabe des Gutscheins zu dem in diesem Zeitpunkt gültigen Steuersatz zu erfolgen. Die spätere Leistungserbringung ist aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht irrelevant, es ergeben sich insofern keine Änderungen. Fehlt eine der genannten Angaben bzw. ist diese noch unbestimmt, liegt ein Mehrzweckgutschein vor und die zu erbringende Leistung ist erst in dem Zeitpunkt zu besteuern, in dem die Einlösung des Gutscheins erfolgt.

 

Nicht nur aus Gründen der Änderung des Steuersatzes empfiehlt es sich bei Ausstellung eines Gutscheins da­rauf zu achten, dass ein Mehrzweckgutschein vorliegt, sodass erst bei tatsächlicher Leistungserbringung im Einlösungszeitpunkt die Umsatzsteuer entsteht. Im Einzelfall kann es allerdings empfehlenswert sein, Einzweckgutscheine noch zum 16 %-igen bzw. 5 %-igen Steuersatz ab 1. Juli 2020 auszustellen, bevor ab 1. Januar 2021 der Steuersatz wieder angehoben wird.

Pkw-Überlassung an Arbeitnehmerehegattin kann umsatzsteuerrechtliche Folgen haben

Der Kläger hatte seine Ehefrau auf geringfügiger Basis (400 Euro/Monat) für Büroarbeiten und Kurierfahrten angestellt. Der schriftliche Arbeitsvertrag sah eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 9 Stunden vor. Die Ehefrau wurde vereinbarungsgemäß im Wesentlichen durch die Einräumung der Möglichkeit vergütet, einen Pkw unbeschränkt und selbstbeteiligungsfrei privat zu nutzen, den sie auch für die betrieblichen Fahrten einzusetzen hatte.

Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass das zwischen dem Unternehmer und seiner Ehefrau bestehende Arbeitsverhältnis wirksam vereinbart worden ist, sodass es sich bei der Gestattung der privaten Nutzung des ihr überlassenen Kfz um einen Bestandteil ihrer Vergütung gehandelt hat. Dies habe zur Folge, dass die Gestattung der privaten Fahrzeugbenutzung als tauschähnlicher Umsatz, sowie die Veräußerung des zum Unternehmensvermögen gehörenden Fahrzeugs, der Umsatzbesteuerung unterworfen wurden. Der Ehemann sei aber aus der Anschaffung sowie aus den laufenden Kosten des Fahrzeugs zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Corona-Krise: Unterstützung für Gastronomie

Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten soll von 19 auf 7 Prozent abgesenkt werden. Ziel ist es, das Gastronomiegewerbe in der Zeit der Wiedereröffnung zu unterstützen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen zu mildern. Die Regelung soll ein Jahr lang gelten: vom 01.07.2020 bis 30.06.2021.

Rückwirkende Steuerfreiheit von Fort- und Weiterbildungen

Der Gesetzgeber will Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers stärker fördern und hat daher einen § 3 Nr. 19 in das Einkommensteuergesetz eingefügt.

Steuerfrei sind demnach Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen der Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 ist die Neuregelung am 01.01.2020 in Kraft getreten, gilt aber rückwirkend bereits ab dem 01.01.2019. Bisher führten berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wurden.

Die neue Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 19 EStG-E) gilt nun für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, wie z. B. Benimm- und Sprachkurse, Fortbildungen, die die Persönlichkeit des Arbeitnehmers entwickeln oder allgemeine PC- und Softwareschulungen, die nicht arbeitsplatzbezogen sind. Hat der Arbeitgeber für eine derartige Weiterbildung 2019 Lohnsteuer und Sozialabgaben einbehalten, können Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2019 die zu viel bezahlten Steuern zurückholen.

Steuerfolgen bei Sachspenden aus dem Betrieb an steuerbegünstigte Organisationen

Sachspenden werden z. Zt. in großem Umfang durch Unternehmen aus dem Betriebsvermögen insbesondere zu karitativen Zwecken geleistet. Spenden an steuerbegünstigte Organisationen sind steuerlich als Entnahmen einzustufen.

Beim Abgang aus einem Betrieb müssen sie mit dem Teilwert gewinnerhöhend angesetzt werden. Handelt es sich bei den Spenden um Waren, die der Betrieb zwecks Weiterverkauf eingekauft hat oder um hergestellte Erzeugnisse, dann gelten die Anschaffungs oder Herstellungskosten gleichzeitig als Teilwert. Ist seit dem Erwerb/der Herstellung eine Preisänderung erfolgt, gilt der fiktive Einkaufspreis/Herstellungskostenpreis im Zeitpunkt der Spende als Teilwert. Werden nicht mehr verkäufliche Waren, z. B. Lebensmittel gespendet, ist der Preis entsprechend geringer, evtl. ist auch ein Wert von 0 Euro anzusetzen. Ausnahmsweise kann die Sachspende auch mit ihrem Buchwert angesetzt werden, wenn sie an eine steuerbegünstigte Körperschaft geleistet wird. Dies gilt aber nur, wenn die Spendenbescheinigung der begünstigten Organisation nicht über einen höheren Wert lautet.

Stellt die empfangende Körperschaft eine Spendenbescheinigung über die Sachspende aus, kann der Betrag um die auf die Spende entfallende Umsatzsteuer erhöht werden. Der Spender kann den Wert der Sachspende als Sonderausgabe abziehen, wenn der Empfänger die Spendenbescheinigung nach dem amtlich vorgeschriebenen Muster erstellt. Bei Sachspenden muss diese Bescheinigung auch die Grundlagen für die Ermittlung des bestätigten Werts enthalten.

Die Sachspenden unterliegen auch der Umsatzsteuer, weil der Unternehmer beim Einkauf auch die darauf gezahlte Vorsteuer geltend gemacht hat. Der Wert der Spenden richtet sich wie bei den Ertragsteuern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Auch für die Umsatzsteuer kann der Wert aber bis auf 0 Euro absinken, wenn z. B. bei Frischwaren das Haltbarkeitsdatum in wenigen Tagen erreicht wird oder die Waren andere Mängel aufweisen. Liegt eine Wertabgabe mit einer Bemessungsgrundlage von mehr als 1 Euro vor, richtet sich der Steuersatz für die Umsatzsteuer nach dem normalen Satz für die Ware, d. h. der Steuersatz gem. § 12 UStG von 7 % oder 19 % kommt zur Anwendung.

Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteueranmeldungen

Arbeitgeber können durch das Coronavirus unverschuldet daran gehindert sein, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 22.04.2020 erklärt:

Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.

Einfuhr von medizinischer Ausrüstung aus Nicht-EU-Ländern von Zöllen und Mehrwertsteuer befreit

Im Kampf gegen das Coronavirus hat die EU-Kommission am 03. April 2020 beschlossen, den Anträgen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs auf eine vorübergehende Befreiung der Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern von Zöllen und Mehrwertsteuer stattzugeben. Dadurch wird die Belieferung von Ärzten, Pflegepersonal und Patienten mit der dringend benötigten medizinischen Ausrüstung finanziell erleichtert. Die Maßnahme betrifft Masken und Schutzausrüstung sowie Testkits, Beatmungsgeräte und andere medizinische Ausrüstung. Sie gilt für einen Zeitraum von 6 Monaten, kann jedoch noch weiter verlängert werden.

 Der Beschluss gilt für alle Einfuhren rückwirkend ab dem 30. Januar 2020.

Gravierende Mängel bei der Kassenführung führen zu Hinzuschätzungen des Finanzamts

Der Betreiber eines Sushi-Restaurants, der die meisten Einnahmen in bar erzielte, setzte eine elektronische Registrierkasse älteren Baujahres ein. Fiskaljournal daten konnte die Kasse nicht speichern und in der Kasse zunächst gespeicherte Daten wurden aufgrund begrenzter Speichermöglichkeiten überschrieben. Die ausgedruckten Tagesendsummenbons (Z-Bons) wurden am Ende des Geschäftstages aufbewahrt, aber die von der Kasse ausgedruckten Warengruppenberichte wurden vernichtet. Für unbare Kreditkarten- und EC-Karten-Umsätze gab es ein entsprechendes Kartenlesegerät. Im Kassensystem fand aber keine Trennung der baren von den unbaren Einnahmen statt, weshalb sämtliche Einnahmen als Bareinnahmen ausgewiesen wurden. Die Tageseinnahmen wurden in einem Kassenbuch erfasst, das mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms erstellt wurde. Eine Außenprüfung ergab, dass die eingesetzte Kasse Aufzeichnungsmängel aufweist, weil die erfassten Tageseinnahmen täglich gelöscht würden, bis auf das Benutzerhandbuch weder Organisationsunterlagen noch die Verfahrensdokumentation zur elektronischen Registrierkasse vorgelegt werden konnten und bar und unbar vereinnahmte Einnahmen jeweils nicht gesondert festgehalten würden. Es wurden daher Hinzuschätzungen vorgenommen und der Fall ging vor Gericht.

Doch das Finanzgericht Münster stellte klar, dass eine Schätzungsbefugnis gegeben ist, weil die Buchführung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann und auch die Höhe der vom Finanzamt vorgenommenen Hinzuschätzungen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Es liege ein gravierender formeller Mangel bereits darin, dass der Betreiber des Sushi-Restaurants seine Aufzeichnungen mittels eines Tabellenkalkulationsprogrammes (hier Standardsoftware: Numbers für Mac) geführt hat. Des Weiteren sei die sog. Kassensturzfähigkeit im Betrieb des Sushi-Restaurants nicht gewährleistet.

Corona-Krise: Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen möglich

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben gleichlautende Erlasse zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-virus veröffentlicht.

Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen gilt Folgendes:

Das Finanzamt kann bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst.

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Wenn das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen vornimmt, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.