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Unternehmer

Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden für seine Beteiligung an und Forderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gehört die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie die gewerbliche Betätigung entscheidend fördert oder dem Zweck dient, den Produktabsatz zu stärken.

Liegen diese Voraussetzungen vor, liegt es nahe, dass auch ein der Kapitalgesellschaft gewährtes Darlehn dem Betriebsvermögen des Unternehmers zuzurechnen ist. Entscheidend ist, ob das Darlehn förderlich für die Tätigkeit des Einzelgewerbetreibenden ist.

Keine Minderung des Einkommens einer Organgesellschaft bei Inhaftungnahme für Körperschaftsteuerschulden der Organträgerin

Die Körperschaftsteuer stellt bei der Kapitalgesellschaft keine abzugsfähige Betriebsausgabe dar, d. h., sie mindert nicht deren zu versteuerndes Einkommen. Wird eine Organgesellschaft für Körperschaftsteuerschulden der Organträgerin in Haftung genommen, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine „Steuerschuld“ vor, sodass das Abzugsverbot nicht eingreift. Allerdings liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da die Vermögensminderung bei der Organgesellschaft auf dem Gesellschaftsverhältnis zur Organträgerin beruht. Damit ist eine wegen drohender Inhaftungnahme gebildete Rückstellung außerbilanziell dem Gewinn der Organgesellschaft wieder hinzuzurechnen.

Die vorgenannten Grundsätze gelten unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Inanspruchnahme das Organschaftsverhältnis noch besteht.

Formwechsel einer OHG in eine GmbH

Wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche und andere Gründe zwingen Unternehmen, ihre Organisationsstrukturen einer ständigen Prüfung zu unterziehen und ggf. durch Umwandlung in eine andere Rechtsform anzupassen. Die Gründe für eine Umwandlung sind vielfältig und von den jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmen und ihrer Beteiligten abhängig.

Die Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) in eine GmbH ist zulässig. Dabei sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und des Umwandlungssteuergesetzes zu beachten. Beim Wechsel von der OHG in eine GmbH ist u. a. die sog. Buchwertverknüpfung möglich. Die Übertragung der Vermögens- und Schuldposten aus der Schlussbilanz der OHG in die Eröffnungsbilanz (Übernahmebilanz) der GmbH erfolgt zu unveränderten Werten. Stille Reserven werden nicht aufgelöst. Es entsteht kein zu versteuernder Gewinn.

Bei einer solchen Umwandlung verlangt die Finanzverwaltung, dass der qualifizierte Einbringungsgegenstand (Betrieb, Teilbetrieb oder Miteigentumsanteil) am steuerlichen Übertragungsstichtag vorhanden sein muss.

Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte diese Auffassung. Eine Einbringung im Wege des Rechtsformwechsels einer OHG in eine GmbH könne nicht mit steuerlicher Rückwirkung vorgenommen werden, wenn die OHG im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses bereits keiner Tätigkeit mehr nachgehe.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste greift auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen

Der Bundesgerichtshof hat seine Ansicht zur Legitimation einer Gesellschafterliste bekräftigt. Die Gesellschafterliste entfaltet eine Legitimationswirkung zugunsten der dort eingetragenen Personen.

In einer GmbH waren die Geschäftsanteile eines Gesellschafters aus wichtigem Grund eingezogen worden. Vor der Aufnahme der aktualisierten Gesellschafterliste im Handelsregister fand eine Gesellschafterversammlung statt. An dieser nahm auch der Gesellschafter teil, dessen Anteile eingezogen worden waren.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste selbst dann gilt, wenn die Geschäftsanteile zwischenzeitlich an eine andere Person übertragen worden oder aufgrund eines Einziehungsbeschlusses untergegangen sind. Eine in der Gesellschafterliste eingetragene Person kann trotz Verkaufs oder Verlusts der Anteile weiterhin alle Gesellschafterrechte geltend machen, insbesondere bei Gesellschafterversammlungen abstimmen. Durch das Abstellen auf die rein formelle Legitimationswirkung kann im Sinne der Rechtssicherheit eine unter Umständen aufwändige Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse unterbleiben.

Vertraglich übernommene Gewerbesteuer als Veräußerungskosten

Ein Kommanditist veräußerte seinen Geschäftsanteil an einer GmbH & Co. KG. Er vereinbarte mit dem Käufer, dass beide die dabei aufgrund einer vorangegangenen Verschmelzung anfallende Gewerbesteuer jeweils zur Hälfte tragen sollten. Im Rahmen der Feststellungserklärung erklärte die GmbH & Co. KG aus dem Verkauf einen Veräußerungsgewinn. Bei dessen Ermittlung minderte sie den Veräußerungserlös auch um die vom verkaufenden Kommanditisten übernommene Gewerbesteuer als Veräußerungskosten.

Veräußerungskosten sind Betriebsausgaben, die durch die Veräußerung veranlasst sind. Das Verbot, Gewerbesteuer als Betriebsausgaben abzuziehen, gilt nur für den Schuldner der Gewerbesteuer. Es gilt nicht für denjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuer verpflichtet hat. Sofern die Übernahme der Gewerbesteuer nicht gesellschaftsrechtlich oder privat, sondern betrieblich veranlasst ist, kann die übernommene Gewerbesteuer beim verkaufenden Kommanditisten als Veräußerungskosten abzugsfähig sein.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Keine 5% ige Versteuerung eines Übertragungsgewinns aus Aufwärtsverschmelzung im Organschaftsfall

Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen, bleibt bei der übernehmenden Gesellschaft ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Gesellschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten des Vermögensübergangs außer Ansatz. Allerdings gelten 5 % des Gewinns als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, sodass im Ergebnis nur 95 % steuerfrei bleiben.

Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die 5%‑ige Versteuerung in Organschaftsfällen nicht zum Tragen kommt, wenn eine Kapitalgesellschaft auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen wird (Aufwärtsverschmelzung), die ihrerseits Organgesellschaft einer körperschaftsteuerlichen Organschaft mit einer Kapitalgesellschaft als Organträgerin ist. Eine Versteuerung findet weder auf Ebene der Muttergesellschaft noch auf Ebene der Organträgerin statt. Die sog. Bruttomethode kommt nicht zur Anwendung, da der Übertragungsgewinn nicht im Einkommen der Organgesellschaft enthalten ist.

 

Ausländische Buchführungspflichten können deutsche steuerliche Buchführungspflicht begründen

Wer nach anderen Gesetzen als den deutschen Steuergesetzen buchführungspflichtig ist, muss diese Pflicht auch für die deutsche Besteuerung erfüllen. Das gilt selbst dann, wenn sich die Buchführungspflicht nach ausländischem Recht ergibt.

Eine Aktiengesellschaft (AG) war nach liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig. Sie besaß im Inland eine vermietete Immobilie und war insoweit in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Das Finanzamt erließ gegen die AG einen Bescheid über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb „Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz“.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass dieser Bescheid rechtmäßig war. Er schloss sich damit der (nicht unumstrittenen) Rechtsauffassung an, dass auch ausländische Rechtsnormen zur Buchführung im inländischen Besteuerungsverfahren verpflichten können.

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Schuldzinsen bei Cash-Pooling

Eine ausnahmsweise zulässige Saldierung von Zinsaufwendungen bei wechselseitig gewährten Darlehn gilt bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags auch für Darlehn innerhalb eines Cash-Pools.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wird ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden wieder hinzugerechnet, soweit sie den Gewinn gemindert haben und soweit die Summe der gesamten Hinzurechnungen den Betrag von 100.000 € übersteigt. Die Saldierung von Schuld- und Guthabenzinsen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Ausnahmsweise sind aber mehrere Verbindlichkeiten als eine einheitliche Schuld zu beurteilen, wenn die einzelnen Schuldverhältnisse wirtschaftlich zusammenhängen. Der Zweck der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungsvorschrift liegt darin, den Ertrag des betrieblichen Kapitals in vollem Umfang der Gewerbesteuer zu unterwerfen und damit eine Gleichstellung von Erträgen aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital herbeizuführen.

Eine Saldierung bei wechselseitig gewährten Darlehn ist für Darlehn innerhalb eines Cash‑Pools möglich. Entscheidend ist dabei, dass die Darlehn gleichartig sind, denselben Zweck haben und auch regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei nur mittelbarer Verwaltung von Grundbesitz über Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft

Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Eine GmbH & Co. KG hatte die Entwicklung und Verwaltung eigenen Immobilienvermögens sowie das Halten von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften zum Unternehmensgegenstand. Ihre Erträge bezog die Gesellschaft überwiegend aus der Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden GbR. Mit ihrer Gewerbesteuererklärung machte sie die erweiterte Gewerbesteuerkürzung geltend. Das Finanzamt gewährte diese jedoch nicht, da es die Auffassung vertrat, die Gesellschaft habe keinen „eigenen Grundbesitz“ verwaltet.

Grundsätzlich wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt. Bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten, tritt stattdessen auf Antrag eine sog. erweiterte Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist unter „eigenem Grundbesitz“ der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Demnach verwaltet und nutzt die GmbH & Co. KG ausschließlich eigenen Grundbesitz auch dann, wenn eine Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft (hier: GbR) gehalten wird. Denn der zivilrechtlich im Eigentum der GbR stehende Grundbesitz ist ihrer Gesellschafterin, der GmbH & Co. KG, anteilig als deren Betriebsvermögen zuzurechnen.

Hinweis: Das Urteil lässt offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Grundbesitz mittelbar über eine grundstücksverwaltende gewerblich geprägte Personengesellschaft gehalten wird.

Keine Pflicht zur Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens für unwesentliche Beträge

Rechnungsabgrenzungsposten dienen der periodengerechten Gewinnermittlung. Immer dann, wenn ein Aufwand/Ertrag und die damit verbundene Ausgabe/Einnahme in unterschiedliche Abrechnungszeiträume fallen, ist eine Rechnungsabgrenzung erforderlich.

Folgende vier Abgrenzungsfälle sind zu unterscheiden:

-          Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

-          Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

-          Ausgaben nach dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit vor diesem Tag darstellen.

-          Einnahmen nach dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit vor diesem Tag darstellen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden‑Württemberg kann in Fällen von geringer Bedeutung auf den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens verzichtet werden. Das gilt insbesondere, wenn wegen der Geringfügigkeit der in Betracht kommenden Beträge eine Beeinträchtigung des Einblicks in die Vermögens- und Ertragslage nicht zu befürchten ist. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (derzeit netto 800 €) ist Maßstab für die Frage, ob ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Firmenwagen für den Ehepartner als Minijobber

Ein Einzelhändler stellte seine Frau im Rahmen eines Minijobs für 400 € monatlich als Büro- und Kurierkraft an. Wesentlicher Bestandteil des Arbeitslohns war die Möglichkeit, den für die Kurierfahrten eingesetzten Pkw auch privat fahren zu dürfen. Die private Nutzungsmöglichkeit ermittelte der Einzelhändler anhand der 1 %‑Regelung und zahlte den Differenzbetrag zum Gesamtvergütungsanspruch von 15 € monatlich aus. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an.

Das bestätigte der Bundesfinanzhof. Typischerweise wird ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen nur dann zur uneingeschränkten Privatnutzung überlassen, wenn sich nach überschlägiger Kalkulation sein Aufwand zuzüglich des Barlohns als angemessene Gegenleistung für die Arbeitskraft darstellt. Bei hohem Gehalt wirkt sich die Privatnutzung des Fahrzeugs nur verhältnismäßig gering aus. Bei einem Minijob hingegen wird die Vergütung im Wesentlichen von der Privatnutzung bestimmt.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass es möglich ist, eine Kilometerbegrenzung oder eine Zuzahlung für Privatfahrten oberhalb eines bestimmten Kilometerlimits zu vereinbaren. Steht der Gesamtaufwand des Arbeitgebers dann in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Arbeitsleistung, kann das Ehepartner-Arbeitsverhältnis anzuerkennen sein.

Ergebnisbeteiligung bei Eintritt in eine Personengesellschaft

An einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) waren drei Gesellschafter beteiligt. Sie vereinbarten mit dem neu in die GbR eingetretenen X, dass dieser gegen Zahlung eines Kaufpreises die Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters A übernimmt. Mitte des Folgejahrs wurde der Gesellschafterwechsel vollzogen. Im Jahr des Gesellschafterwechsels erzielte die GbR einen Verlust. Das Finanzamt wies A und X jeweils 1/6 des Verlusts zu, während X den vollen Anteil von 1/3 begehrte.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die von den Gesellschaftern vorgenommene Aufteilung des Verlusts. Die Ermittlung des Ergebnisses erfolgt regelmäßig für ein Kalenderjahr. Der dem einzelnen Gesellschafter zuzurechnende Anteil steht daher erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums fest. Da die Zuweisung des Ergebnisses zudem bereits vor Beginn des Geschäftsjahrs zivilrechtlich wirksam vereinbart wurde, war X 1/3 des Ergebnisses zuzurechnen.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof weicht mit diesem Urteil von seiner bisherigen Rechtsauffassung ab, nach der das Ergebnis nur denjenigen Personen zugerechnet werden kann, die im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder des Abflusses von Ausgaben Gesellschafter waren.

Kürzung von Betriebsausgaben bei Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung

Eine Ärztin betrieb eine Facharztpraxis. Sie richtete für zwei ihrer Sprechstundenhilfen eine betriebliche Altersversorgung mit einer Anwartschaftsdynamik von 5 % für jedes künftige Dienstjahr ein. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Beiträge als Betriebsausgaben.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Zuwendungen an eine Unterstützungskasse für lebenslängliche Leistungen mitunter nur begrenzt abziehbar sind. Der abziehbare Betrag ist entsprechend den Grundsätzen für Pensionsrückstellungen (einschließlich der sog. Überversorgungsgrundsätze) nach dem Teilwert zu ermitteln. Eine höher bemessene Versorgung führt als Überversorgung zur anteiligen Kürzung der Pensionsrückstellung, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit anderen Anwartschaften 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt.

 Liegt die zugesagte Versorgung bereits ohne Berücksichtigung der Dynamisierung im Grenzbereich von 75 % bzw. deutlich höher, ist eine Anwartschaftsdynamisierung nur in einem moderaten Umfang, d. h. bis max. 3 %, angemessen. Wirkt sich die Dynamisierung zudem erheblich auf das Versorgungsniveau aus, ist diese bei der Ermittlung der Überversorgung in voller Höhe einzubeziehen. Insoweit kann der Abzug von Betriebsausgaben eingeschränkt sein.

Aufwendungen für Herrenabende können gemischt veranlasst sein und damit zum Abzug berechtigen

Lädt ein Unternehmer zu einer Veranstaltung ein, auf der die Gäste bewirtet und ggf. durch besondere Programmpunkte unterhalten werden, stellt sich oft die Frage, ob die Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind. Eine ausschließlich berufliche Veranlassung berechtigt den Unternehmer, die gesamten Aufwendungen steuermindernd geltend zu machen. Bei privater Veranlassung besteht diese Möglichkeit nicht.

Das Finanzgericht Düsseldorf musste über die Aufwendungen einer Anwaltskanzlei für jährlich stattfindende Herrenabende entscheiden. Die Kanzlei hatte die gesamten Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen, weil sie nach ihren Angaben mit diesen Veranstaltungen den Mandantenstamm festigen bzw. erweitern wollte. Die Veranstaltungen, zu denen ausschließlich Männer aus den Bereichen Mandantschaft, Geschäftsfreunde und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens eingeladen waren, fanden im Garten des Hauses eines Partners der Kanzlei statt.

Da den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde, greift ein steuerliches Abzugsverbot nicht. Das Gericht sah die Aufwendungen für die Herrenabende allerdings als gemischt veranlasst an, da u. a. auch Gäste aus dem privaten Umfeld der Rechtsanwaltspartner teilnahmen. Daher ließ es nur 50 % der Aufwendungen zum Abzug zu.

 Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Voraussetzungen für die Abzinsung von Verbindlichkeiten

Bilanzierende Unternehmer haben die in der Bilanz auszuweisenden Wirtschaftsgüter zu bewerten. Unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr sind mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war die Frage zu klären, ob ein verzinsliches oder unverzinsliches Darlehn vorlag. Die ursprünglichen Vertragsbedingungen sahen grundsätzlich eine Verzinslichkeit vor. Diese war jedoch abhängig von Dividendenzahlungen aus Aktien, deren Kauf Anfang 2010 mit einem Darlehn finanziert worden war. Da die Dividendenzahlungen ausblieben, wurden die Vertragsbedingungen des Darlehns in Bezug auf die Verzinsung noch im November 2010 geändert und mit Wirkung ab Januar 2011 eine Mindestverzinsung festgelegt.

Das Finanzamt nahm zum 31. Dezember 2010 eine Abzinsung vor, da es das Darlehn als unverzinslich, mit einer fiktiven Laufzeit von zwölf Jahren beurteilte.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Nach seinem Urteil ist ein Darlehn verzinslich, wenn eine Zinsvereinbarung getroffen wurde. Entscheidend hierfür ist dabei der Zeitpunkt der Vereinbarung. Die Höhe des Zinssatzes und der Zeitpunkt der Zinszahlung sind für die Beurteilung ohne Bedeutung.

Fehlende Steuerbescheinigung über die Ausschüttung aus der Kapitalrücklage führt zur Verwendungsfestschreibung auf 0 €

Schüttet eine Kapitalgesellschaft Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto aus, muss sie keine Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Gesellschaft muss die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto nach amtlichem Muster dem Anteilseigner bescheinigen. Liegt diese Steuerbescheinigung nicht bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem die Ausschüttung erfolgt ist, vor, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 € bescheinigt.

Die Ausschüttung ist in der Folge steuerpflichtig, da sie als nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto erfolgt gilt. Eine Korrektur ist ausgeschlossen. Diese gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen sind verfassungsgemäß.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Tarifbeguenstigte Veraeußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis

Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt.

Ein Berater übte seine freiberufliche Tätigkeit in einer Einzelpraxis aus, die er für einen Kaufpreis von 750.000 € an die S‑KG veräußerte. Gegenstand des Kaufvertrags war neben dem mobilen Praxisinventar auch der gesamte Mandantenstamm des Beraters. Er verpflichtete sich zudem, im Rahmen einer freiberuflichen befristeten Tätigkeitsvereinbarung neue Mandate für die S‑KG zu akquirieren und seine bisherigen sowie die neu akquirierten Mandanten im Namen und für Rechnung der S‑KG zu beraten.

Da der Berater seine Tätigkeit für die S‑KG nach zwei Jahren aufgegeben und unter Mitnahme des überwiegenden Teils seiner Mandanten wieder eine Beratungstätigkeit im Rahmen einer Einzelpraxis aufgenommen hatte, vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Veräußerungsgewinn als nicht begünstigter, laufender Gewinn zu erfassen sei.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Insbesondere die spätere Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit sprach gegen eine tarifbegünstigte Veräußerung. Dass dies zum Zeitpunkt der Praxisübertragung nicht geplant war, spielt keine Rolle. Maßgebend ist allein, ob es objektiv zu einer definitiven Übertragung der wesentlichen Praxisgrundlagen gekommen ist.

Nachweisanforderungen fuer den Vorsteuerabzug

Ein rumänischer Investor errichtete 2006 in Rumänien eine Wohnanlage mit 90 Apartments. Seine Umsätze überstiegen im Streitjahr 2006 die rumänische Kleinunternehmergrenze. Damit wurde er rückwirkend mehrwertsteuerpflichtig.

Obwohl er nicht mehr im Besitz der Originalrechnungen war, verlangte der Investor den Vorsteuerabzug. Er sei nach rumänischem Recht als Kleinunternehmer nicht verpflichtet gewesen, die Belege aufzubewahren. Zudem hätte er die Mehrwertsteuer für die an ihn erbrachten Leistungen gezahlt. Mangels Originalrechnungen seien die Finanzbehörden gehalten, die gezahlten Beträge durch ein Sachverständigengutachten zu bestimmen.

Das lehnte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ab. Ein Vorsteuerabzug ist nicht allein auf Grundlage einer Schätzung möglich. Der Unternehmer muss durch objektive Nachweise belegen, dass andere Unternehmer ihm tatsächlich Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht haben, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und dass er dafür die Mehrwertsteuer tatsächlich bezahlt hat.

Der EuGH bestätigte insoweit seine Rechtsauffassung, dass der Besitz einer Rechnung für den Vorsteuerabzug formal erforderlich ist. Ausnahmen sind nur in besonders gelagerten Einzelfällen möglich.

Pauschal ermittelte Nutzungsentnahme für Kfz vielleicht doch begrenzbar?

Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (Kfz) kann pauschal nach der sog. 1 %‑Regelung besteuert werden. Dies setzt seit 2006 voraus, dass das Kfz zu mindestens 50 % betrieblich genutzt wird. Der Bundesfinanzhof hatte erst kürzlich entschieden, dass es nicht geboten sei, im Umkehrschluss die nach der 1 %‑Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen.

Diese Entscheidung könnte nun das Bundesverfassungsgericht kippen. Gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist mittlerweile Verfassungsbeschwerde erhoben worden.

Hinweis: Betroffene Streitfälle sollten mit Verweis auf das anhängige Verfahren offengehalten werden.

Gesellschaftereinlage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung

Aufwendungen eines Gesellschafters aus der Einzahlung in die Kapitalrücklage führen zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung des Gesellschafters, wenn sie zur Vermeidung der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft geleistet wurden.

Nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung sind nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierunter fallen u. a. auch handelsbilanzrechtliche Zuzahlungen, wie die freiwillige und ohne Gewährung von Vorzügen seitens der Kapitalgesellschaft erbrachte Einzahlung in die Kapitalrücklage.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die zugeführten Mittel von der Gesellschaft dazu verwendet werden, eigene (betriebliche) Verbindlichkeiten abzulösen. Die Verwendung der Mittel durch die Gesellschaft ist unerheblich, ebenso wie ein Rückgriffsanspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft.

Der Bundesfinanzhof stellt heraus, dass dieses Vorgehen nicht den Wertungen des Gesellschaftsrechts widerspricht. Insbesondere liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor. Durch die Leistung weiterer Einzahlungen über die Stammeinlage hinaus ermöglicht es der Gesellschafter seiner Gesellschaft, wechselnde Kapitalbedürfnisse durch Eigenkapital statt durch Fremdkapital zu decken.