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GmbH Geschäftsführer

Begriff der „verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)“ im Steuerrecht

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) versteht man eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Körperschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (Gewinn oder Verlust) auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Die vGA hat danach ihre Quelle bei einer Kapitalgesellschaft, an der der Empfänger der vGA - oder eine ihm nahestehende Person - beteiligt ist. Sehr häufig hat ein Gesellschafter außer seiner reinen Gesellschafterstellung weitere geschäftliche Beziehungen zu seiner Beteiligungsgesellschaft. Dies kann die Stellung als angestellter Geschäftsführer sein, die Vermietung von Grundstücken an die Gesellschaft, der Verkauf von Produkten zur Weiterverarbeitung bei der Gesellschaft oder auch die Gewährung von Darlehen.

In allen diesen Fällen ist es zur Vermeidung einer vGA zunächst wesentlich, dass bei diesen Geschäftsbeziehungen Verträge wie zwischen Fremden abgeschlossen werden, dann werden entsprechende Vereinbarungen auch steuerlich anerkannt. Insbesondere wenn der Gesellschafter durch die Höhe seiner Beteiligung eine beherrschende Stellung einnimmt, darf ihm die Gesellschaft keine Vorteile einräumen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann einem nicht gesellschaftlich Beteiligten nicht gewährt hätte.

Das Finanzamt prüft danach im 1. Schritt das Bestehen eines entsprechenden zivilrechtlichen Vertrages und im 2. Schritt die Angemessenheit der dafür von der Kapitalgesellschaft geleisteten Vergütung. Wird gegen eine dieser Voraussetzungen verstoßen, liegt eine vGA vor. Diese liegt z. B. bei einem fehlenden Geschäftsführervertrag in Höhe der gesamten Vergütung vor, bei einer unangemessenen Vergütung in Höhe des unangemessenen Anteils. Handelsrechtlich ist die Vergütung trotzdem in voller vereinbarter Höhe zu verbuchen. Sie wird seitens der Gesellschaft schließlich geschuldet, dann aber außerhalb der Bilanz im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Diese Zurechnung gilt dann auch automatisch für die Gewerbesteuer.

Die Notwendigkeit einer zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung erfordert einen vor der Leistung abgeschlossenen klaren und eindeutigen Vertrag, der dann auch entsprechend durchgeführt werden muss. Es kann z. B. einem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht wirksam eine Tantieme gewährt werden, selbst wenn diese üblich und angemessen wäre. Ohne eine Vereinbarung ist diese auch keine angemessene Vergütung, sei es z. B. für ein überlassenes Grundstück oder ein gewährtes Darlehen, eine abzugsfähige Betriebsausgabe der Gesellschaft, sondern eine vGA.

Die Hinzurechnung der vGA zum Einkommen der Gesellschaft hat bei dem Gesellschafter zur Folge, dass sie bei der Auszahlung an ihn als Einnahme aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern ist. Das bedeutet, dass im Zeitpunkt des Zuflusses von der Zahlung die Kapitalertragsteuer von 25 % einbehalten und abgeführt werden muss. Mit diesem Abzug ist die Einkommensteuer des Gesellschafters abgegolten, wenn er keinen Antrag auf „Günstigerprüfung“ stellt. Dieser Antrag ist aber bei einer vGA nicht möglich, wenn der Gesellschafter zu 10 % oder mehr an der Gesellschaft beteiligt ist. Bei einer Beteiligung ab 25 % oder 1 % und gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft unterliegt die vGA dem normalen tariflichen Steuersatz ohne Abgeltungswirkung.

Verantwortlichkeit eines „nominellen“ Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH

Die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus der nominellen Bestellung zum Geschäftsführer. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Geschäftsführer nur als Strohmann fungiere, so das
Finanzgericht Münster.

Gemäß § 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Zu den potenziellen Haftungsschuldnern gehören u. a. die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen. Gesetzlicher Vertreter einer GmbH ist deren Geschäftsführer. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen.

Die Klägerin war als (einzige) nominelle Geschäftsführerin und spätere Liquidatorin der GmbH deren gesetzliche Vertreterin, und zwar von der Gründung der Gesellschaft im Jahr 2007 bis in das Jahr 2017. Inwieweit die Klägerin diese Aufgabe tatsächlich erfüllt habe, sei tatbestandlich ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, dass ihr Ehemann tatsächlich die Geschäfte der GmbH geführt habe. Da es den Eheleuten gerade auf die Bestellung der Klägerin als Geschäftsführerin ankam, liege auch nicht etwa ein Scheingeschäft vor. Dass die Klägerin in der GmbH nicht tatsächlich die Geschäfte führte, sondern nur als Strohfrau fungierte, ändere an der objektiv vorliegenden Pflichtverletzung nichts.

Jahresabschlüsse: Offenlegungsfrist für 2020 verlängert

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) gab bekannt, dass bis zum 07.03.2022 keine Ordnungsgeldverfahren für die verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften eingeleitet werden. Darauf wies auch der Deutsche
Steuerberaterverband hin.

Am 23.12.2021 veröffentlichte das BMJ auf seiner Internetseite die Nachricht: „Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 07.03.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“

Hinweis

Entsprechendes gilt auch für die Hinterlegung von sog. Kleinstkapitalgesellschaften.

Jahresabschluss 2018 muss bis zum Jahresende 2019 veröffentlicht werden

Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen die Frist zur Veröffentlichung beachten. Der Abschluss muss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs offengelegt werden.

Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig einreichen, müssen mit der Festsetzung von Ordnungsgeldern rechnen. Sie werden sodann durch das Bundesamt für Justiz von Amts wegen aufgefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung innerhalb von sechs Wochen nachzukommen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (350.000 € Bilanzsumme, 700.000 € Umsatzerlöse und durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz Erleichterungen vor:

Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang erstellen. Hierfür müssen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sein: Angaben zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft). Darüber hinaus können in besonderen Fällen zusätzliche Anhangangaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage widerspiegelt.

Auch werden Kleinstkapitalgesellschaften Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt. Schließlich können die gesetzlichen Vertreter dieser Gesellschaften zwischen der Offenlegung durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers wählen. Dabei ist auch im Fall der Hinterlegung die elektronische Einreichung der Unterlagen vorgeschrieben.

Antragsfrist für Teileinkünfteverfahren bei nachträglich festgestellter verdeckter Gewinnausschüttung

Ein selbstständiger Rechtsanwalt war auch Gesellschafter‑Geschäftsführer einer GmbH. Für seine Geschäftsführungstätigkeit bezog er ein Gehalt und eine Tantieme. Da er als Rechtsanwalt auch Beratungsleistungen für die GmbH erbrachte, erhielt er zudem entsprechende Honorare.

Der Anwalt erklärte die Honorare als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, während er die Geschäftsführerbezüge und die Tantieme seinen nichtselbständigen Einkünften zuordnete.

Im Rahmen einer Außenprüfung wurde ein Teil des Geschäftsführergehalts, der Beraterhonorare und der Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifiziert. Dies hatte zur Folge, dass das Finanzamt die Einkünfte des Rechtsanwalts aus Kapitalvermögen um die festgestellte vGA erhöhte. Der Anwalt beantragte daraufhin die Anwendung der Regelbesteuerung anstelle der Abgeltungsbesteuerung. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Steuerpflichtige mit Kapitalerträgen aus einer unternehmerischen Beteiligung müssen den Antrag auf Regelbesteuerung spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen, um so die anteilige Steuerfreistellung im Rahmen des sog. Teileinkünfteverfahrens zu erlangen. Dies gilt auch, wenn erst später durch Außenprüfung festgestellt wird, dass vGA zu Kapitalerträgen geführt haben und der Steuerpflichtige zuvor unzutreffend annahm, keine Kapitalerträge aus Beteiligung erzielt zu haben.

Gewinn oder umsatzabhängige Veräußerungsgewinne entstehen erst bei Realisation des Veräußerungsentgelts

Veräußert eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, entsteht der Veräußerungsgewinn grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung. Dies gilt unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt. Der Veräußerungsgewinn ist damit regelmäßig stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln.

Bei gewinn‑ oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen kann der Gewinn jedoch nicht auf den Veräußerungszeitpunkt ermittelt werden, da er von der zukünftigen Ertrags– bzw. Umsatzentwicklung abhängig ist. In diesem Fall ist auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen. D. h., der Veräußerungsgewinn entsteht Jahr für Jahr im Zeitpunkt des Zuflusses des entsprechenden Entgelts.

Die vorgenannten Grundsätze gelten gleichermaßen im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Keine nachträgliche Änderung eines Antrags, mit dem der Stichtag einer Einbringung festgelegt wurde

Bringt ein Unternehmer seinen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft ein, kann die Einbringung auf Antrag auf einen Tag zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt. Außerdem darf der Tag nicht mehr als acht Monate vor dem Tag liegen, an dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die übernehmende Gesellschaft übergeht.

Den Antrag kann (nur) die übernehmende Kapitalgesellschaft stellen. Er ist bei dem für die Besteuerung der Kapitalgesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen. Er kann ausdrücklich, aber auch konkludent, z. B. durch Abgabe einer Steuererklärung nebst Bilanz auf den Einbringungsstichtag, gestellt werden. Ein einmal gestellter Antrag kann nicht mehr geändert werden. Das heißt, der Einbringungsstichtag ist nicht mehr änderbar.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Wann liegt ein steuerlich zu berücksichtigendes Finanzplandarlehn eines GmbH Gesellschafters vor?

Hat ein wesentlich beteiligter GmbH‑Gesellschafter bis zum 27. September 2017 seiner GmbH eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe in Form eines sog. Finanzplandarlehns gegeben, gehört dies zu den Anschaffungskosten der GmbH‑Beteiligung. Fällt das Darlehn z. B infolge einer Insolvenz der GmbH aus, kann der Verlust steuerlich zu 60 % einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof hat in einer neuen Entscheidung nochmals dargestellt, wann ein Finanzplandarlehn vorliegt. Maßgebend sind die zwischen dem Gesellschafter und der GmbH getroffenen Vereinbarungen, denen zufolge die eingesetzten Mittel einlageähnlichen Charakter haben sollen, obwohl sie als Darlehn bezeichnet werden. Für ein Finanzplandarlehn sprechen etwa

-          eine fehlende Kündigungsmöglichkeit des Darlehnsgebers,

-          unter Fremden unübliche Konditionen der Darlehnsgewährung,

-          zeitlicher Zusammenhang zwischen Gesellschaftsgründung und Darlehnsvertrag sowie

-          eine langfristige, den Geldbedarf der GmbH abdeckende Darlehnsüberlassung.

Hinweis: Finanzplandarlehn, die nach dem 27. September 2017 gegeben wurden, sind nach der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH‑Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ keine Anschaffungskosten der GmbH‑Beteiligung mehr. Sie können zwar nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gegebenenfalls als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Jedoch liegen bereits Pläne des Gesetzgebers vor, dies zu unterbinden.

Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden für seine Beteiligung an und Forderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gehört die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie die gewerbliche Betätigung entscheidend fördert oder dem Zweck dient, den Produktabsatz zu stärken.

Liegen diese Voraussetzungen vor, liegt es nahe, dass auch ein der Kapitalgesellschaft gewährtes Darlehn dem Betriebsvermögen des Unternehmers zuzurechnen ist. Entscheidend ist, ob das Darlehn förderlich für die Tätigkeit des Einzelgewerbetreibenden ist.

Keine Minderung des Einkommens einer Organgesellschaft bei Inhaftungnahme für Körperschaftsteuerschulden der Organträgerin

Die Körperschaftsteuer stellt bei der Kapitalgesellschaft keine abzugsfähige Betriebsausgabe dar, d. h., sie mindert nicht deren zu versteuerndes Einkommen. Wird eine Organgesellschaft für Körperschaftsteuerschulden der Organträgerin in Haftung genommen, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine „Steuerschuld“ vor, sodass das Abzugsverbot nicht eingreift. Allerdings liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da die Vermögensminderung bei der Organgesellschaft auf dem Gesellschaftsverhältnis zur Organträgerin beruht. Damit ist eine wegen drohender Inhaftungnahme gebildete Rückstellung außerbilanziell dem Gewinn der Organgesellschaft wieder hinzuzurechnen.

Die vorgenannten Grundsätze gelten unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Inanspruchnahme das Organschaftsverhältnis noch besteht.

Formwechsel einer OHG in eine GmbH

Wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche und andere Gründe zwingen Unternehmen, ihre Organisationsstrukturen einer ständigen Prüfung zu unterziehen und ggf. durch Umwandlung in eine andere Rechtsform anzupassen. Die Gründe für eine Umwandlung sind vielfältig und von den jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmen und ihrer Beteiligten abhängig.

Die Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) in eine GmbH ist zulässig. Dabei sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und des Umwandlungssteuergesetzes zu beachten. Beim Wechsel von der OHG in eine GmbH ist u. a. die sog. Buchwertverknüpfung möglich. Die Übertragung der Vermögens- und Schuldposten aus der Schlussbilanz der OHG in die Eröffnungsbilanz (Übernahmebilanz) der GmbH erfolgt zu unveränderten Werten. Stille Reserven werden nicht aufgelöst. Es entsteht kein zu versteuernder Gewinn.

Bei einer solchen Umwandlung verlangt die Finanzverwaltung, dass der qualifizierte Einbringungsgegenstand (Betrieb, Teilbetrieb oder Miteigentumsanteil) am steuerlichen Übertragungsstichtag vorhanden sein muss.

Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte diese Auffassung. Eine Einbringung im Wege des Rechtsformwechsels einer OHG in eine GmbH könne nicht mit steuerlicher Rückwirkung vorgenommen werden, wenn die OHG im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses bereits keiner Tätigkeit mehr nachgehe.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Gewinnausschüttungsanspruch aus GmbH Beteiligung kann bei hinreichender Sicherheit auch ohne Gewinnverwendungsbeschluss zu aktivieren sein

Hat ein Bilanzierender GmbH‑Anteile im Betriebsvermögen, so sind Gewinnausschüttungsansprüche hieraus erst zu aktivieren, wenn ein Gewinnverwendungsbeschluss der GmbH vorliegt. Allerdings kann auch ein erst künftig entstehender Anspruch zu aktivieren sein, wenn er wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher ist.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Unternehmer A seine GmbH‑Anteile verkauft, sich aber die Gewinnausschüttung für die Zeit seiner Beteiligung vorbehalten. Diesen Anspruch hatte er mehrfach abgesichert. So hatte die GmbH ihm über den auszuschüttenden Gewinn bereits ein unkündbares Darlehn ausgezahlt, das nur mit dem späteren Gewinnausschüttungsanspruch verrechnet werden konnte. Außerdem hatte sich der neue Anteilseigner zur Gewinnausschüttung verpflichtet und diesen Anspruch an A abgetreten. Durch diese Maßnahmen war der Gewinnausschüttungsanspruch beim Verkauf so sicher, dass er das Betriebsvermögen erhöhte und A ihn schon zu diesem Zeitpunkt zu versteuern hatte.

Hinweis: Gewinnausschüttungen einer GmbH an Einzelunternehmer und Personengesellschaften sind nach dem Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % steuerpflichtig.

Keine 5% ige Versteuerung eines Übertragungsgewinns aus Aufwärtsverschmelzung im Organschaftsfall

Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen, bleibt bei der übernehmenden Gesellschaft ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Gesellschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten des Vermögensübergangs außer Ansatz. Allerdings gelten 5 % des Gewinns als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, sodass im Ergebnis nur 95 % steuerfrei bleiben.

Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die 5%‑ige Versteuerung in Organschaftsfällen nicht zum Tragen kommt, wenn eine Kapitalgesellschaft auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen wird (Aufwärtsverschmelzung), die ihrerseits Organgesellschaft einer körperschaftsteuerlichen Organschaft mit einer Kapitalgesellschaft als Organträgerin ist. Eine Versteuerung findet weder auf Ebene der Muttergesellschaft noch auf Ebene der Organträgerin statt. Die sog. Bruttomethode kommt nicht zur Anwendung, da der Übertragungsgewinn nicht im Einkommen der Organgesellschaft enthalten ist.

 

Fehlende Steuerbescheinigung über die Ausschüttung aus der Kapitalrücklage führt zur Verwendungsfestschreibung auf 0 €

Schüttet eine Kapitalgesellschaft Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto aus, muss sie keine Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Gesellschaft muss die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto nach amtlichem Muster dem Anteilseigner bescheinigen. Liegt diese Steuerbescheinigung nicht bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem die Ausschüttung erfolgt ist, vor, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 € bescheinigt.

Die Ausschüttung ist in der Folge steuerpflichtig, da sie als nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto erfolgt gilt. Eine Korrektur ist ausgeschlossen. Diese gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen sind verfassungsgemäß.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Gesellschaftereinlage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung

Aufwendungen eines Gesellschafters aus der Einzahlung in die Kapitalrücklage führen zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung des Gesellschafters, wenn sie zur Vermeidung der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft geleistet wurden.

Nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung sind nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierunter fallen u. a. auch handelsbilanzrechtliche Zuzahlungen, wie die freiwillige und ohne Gewährung von Vorzügen seitens der Kapitalgesellschaft erbrachte Einzahlung in die Kapitalrücklage.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die zugeführten Mittel von der Gesellschaft dazu verwendet werden, eigene (betriebliche) Verbindlichkeiten abzulösen. Die Verwendung der Mittel durch die Gesellschaft ist unerheblich, ebenso wie ein Rückgriffsanspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft.

Der Bundesfinanzhof stellt heraus, dass dieses Vorgehen nicht den Wertungen des Gesellschaftsrechts widerspricht. Insbesondere liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor. Durch die Leistung weiterer Einzahlungen über die Stammeinlage hinaus ermöglicht es der Gesellschafter seiner Gesellschaft, wechselnde Kapitalbedürfnisse durch Eigenkapital statt durch Fremdkapital zu decken.

Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH

Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer müssen regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Bei dieser Prüfung werden folgende Gehaltsbestandteile berücksichtigt: Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung), Zusatzvergütungen (z. B. Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge.

Die Vergütungsbestandteile dürfen sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Zudem müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge ‑ z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten ‑ auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden.

Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.

Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

Jahresabschluss 2017 muss bis zum Jahresende 2018 veröffentlicht werden

Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen die Frist zur Veröffentlichung beachten. Der Abschluss muss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs offengelegt werden.

Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig einreichen, müssen mit der Festsetzung von Ordnungsgeldern rechnen. Sie werden sodann durch das Bundesamt für Justiz von Amts wegen aufgefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung innerhalb von sechs Wochen nachzukommen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (350.000 € Bilanzsumme, 700.000 € Umsatzerlöse und durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz Erleichterungen vor:

Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang erstellen. Hierfür müssen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sein: Angaben zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft). Darüber hinaus können in besonderen Fällen zusätzliche Anhangangaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage widerspiegelt.

Auch werden Kleinstkapitalgesellschaften Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt. Schließlich können die gesetzlichen Vertreter dieser Gesellschaften zwischen der Offenlegung durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers wählen. Dabei ist auch im Fall der Hinterlegung die elektronische Einreichung der Unterlagen vorgeschrieben.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Entgeltumwandlung

Ein Geschäftsführer war mehrheitlich an einer GmbH beteiligt. Die GmbH sagte ihm 1994 eine Altersrente von 60 % des letzten Grundgehalts ab dem 65. Lebensjahr zu. Die Altersversorgung wurde 2010 mit einer zusätzlichen Unterstützungskassenzusage verbessert. Hierzu wurde eine Entgeltumwandlung vereinbart. Die gekürzten Gehaltsanteile zahlte die GmbH an die Versorgungskasse, die dem Geschäftsführer eine Versorgungszusage erteilte und eine entsprechende Rückdeckungsversicherung abschloss. Die GmbH berücksichtigte die Beitragszahlungen als Betriebsausgaben.

Das Finanzamt hingegen sah in der Unterstützungskassenzusage eine verdeckte Gewinnausschüttung. Es argumentierte, dass der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Zusage bereits das 58. Lebensjahr überschritten habe und die zusätzliche Altersversorgung nicht mehr erdienen könne.

Der Bundesfinanzhof widersprach der Auffassung der Finanzverwaltung. Wirtschaftlich betrachtet verfügt der Geschäftsführer mit der durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersversorgung über sein eigenes (künftiges) Vermögen. Er legt lediglich Aktivbezüge zugunsten künftiger Altersbezüge zurück. Daher gibt es regelmäßig keine Veranlassung, die Entgeltumwandlung am Maßstab der Erdienbarkeit zu prüfen.

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH wegen mangelnder Organisation und Überwachung

Ein GmbH-Geschäftsführer haftet als gesetzlicher Vertreter für Steuerschulden der GmbH, soweit die Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder bezahlt werden.

In einem vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall wandte sich ein GmbH-Geschäftsführer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vergeblich gegen den gegen ihn erlassenen Haftungsbescheid für Umsatzsteuer-Schulden der GmbH. Er hatte grob fahrlässig und pflichtwidrig gehandelt, weil er seinen Vater, der mehr oder weniger alleinverantwortlich die steuerlichen und buchhalterischen Angelegenheiten der GmbH führte, nicht kontrolliert hatte. Damit trifft ihn ein Organisations- und Überwachungsverschulden.

Der Vater hatte Beratungsleistungen, die er vermeintlich gegenüber der GmbH erbracht hatte, nicht ordnungsgemäß mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet. Dies war Gegenstand eines gegen den Vater gerichteten strafrechtlichen sowie finanzgerichtlichen Verfahrens. Er nahm das zum Anlass, um der GmbH Umsatzsteuer „nachzuberechnen“, die diese als Vorsteuer geltend machte. Dem GmbH-Geschäftsführer hätten diese außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle nicht verborgen bleiben dürfen, da der darauf basierende Vorsteuerabzug in den Streitjahren bis zu 42 % des gesamten Vorsteuervolumens der GmbH ausmachte.