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Gewerbesteuer

Angemietete Räumlichkeiten als fiktives Anlagevermögen - Nur „Produkt” des Gewerbes entschei-dend für Abgrenzung

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nahm Stellung zur hälftigen Hinzurechnung von Entgelten für die Anmietung von Mitarbeiterunterkünften sowie zur Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Ein Gegenstand kann auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt.

Ausgehend vom Unternehmenszweck kann nur das „Produkt” des Gewerbes entscheidende Abgrenzungsmerkmale für die Entscheidung bieten, ob es sich bei angemieteten Räumlichkeiten um fiktives Anlage- oder Umlaufvermögen handelt. Für die Unterbringung von Mitarbeitern angemietete Räumlichkeiten sind fiktives Anlagevermögen, wenn das Vorhandensein der Räume zwingend erforderlich ist, um überhaupt das Geschäft ausüben zu können.

In diesem Fall wurde noch zu einem weiteren Aspekt entschieden: Bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen für Feiern oder für die Bewirtung von Gästen ist vor allem der Anlass der betreffenden Veranstaltung maßgeblich. Die Aufwendungen einer GmbH für die Ausrichtung einer Feier am Tag eines runden Geburtstags ihres Mehrheitsgesellschafters und Geschäftsführers sind eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Gesellschaft den Nachweis einer betrieblichen Veranlassung der Veranstaltung nicht führen kann.

Wartungskosten bei Leasingverträgen gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen

Der Begriff der "Leasingraten" im Gewerbesteuergesetz sind ‑ ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen ‑ wirtschaftlich zu verstehen. Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der "Leasingrate" und gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil ausgeführt, dass Leasingraten nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ausdrücklich in die Hinzurechnung bei der Ermittlung des Gewerbeertrages einbezogen worden sind. Sie sind dann hinzuzurechnen, wenn das Wirtschaftsgut, für das die Leasingraten gezahlt werden, im Eigentum eines Dritten steht. In diesen Fällen ist das Leasing mit der Pacht oder Miete vergleichbar. Die vertragliche Überwälzung von Nebenkosten vom Vermieter/Verpächter auf den Mieter/Pächter wirkt sich typischerweise in einer Verminderung des "reinen" Miet- oder Pachtzinses aus, ebenso bei Abwälzung der Wartungskosten auf den Leasingnehmer im Hinblick auf die Höhe der Leasingrate. Wirtschaftlich stellen die besonderen Vergütungen für die Wartungsarbeiten nichts anderes dar als Teile des Entgelts, das der Leasingnehmer für die Überlassung des Gebrauchs einschließlich der Nutzung und der mit der Nutzung verbundenen Abnutzung zu entrichten hat. Es wäre mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht vereinbar, wenn das für die Wartung zu leistende Entgelt verschieden behandelt würde, je nachdem ob es in der Leasingrate enthalten sei oder besonders entrichtet werde.

Auswirkungen der Doppelbesteuerung von Einkünften mit Gewerbe- und Einkommensteuer

Die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb unterliegen sowohl der Gewerbesteuer als auch der Einkommensteuer bzw. bei Körperschaften der Körperschaftsteuer. Um eine Überlastung der natürlichen Personen mit beiden Steuern zu vermeiden, wird die Gewerbesteuer in typisierender Weise auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen angerechnet, bei Körperschaften gibt es keine Anrechnung.

Die Anrechnung erfolgt über eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrages mit dem 4-Fachen des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. In der Auswirkung wird damit die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 % angerechnet. Bei höheren Hebesätzen, wie sie in allen Gemeinden mit über 80.000 Einwohnern festgesetzt wurden, wirkt die Anrechnung daher nicht vollständig. Ist der Hebesatz niedriger, wirkt eine Begrenzung auf den Betrag der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer einer fiktiven Anrechnung entgegen. Aber auch bei der Einkommen-steuer gibt es einen Höchstbetrag der Ermäßigung. Da bei vielen natürlichen Personen mehrere Einkunftsarten zum zu versteuernden Einkommen beitragen, wird nur die anteilige Einkommensteuer gemindert, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Das folgende Beispiel zeigt, wie sich die Begrenzungen auswirken:

¾  Einkünfte aus Gewerbebetrieb = 120.000 Euro

¾  Übrige Einkünfte = 80.000 Euro

¾  Abzug für Sonderausgaben etc. = 10.000 Euro

¾  Einkommensteuer auf 190.000 Euro zu versteuerndes Einkommen = 70.663 Euro

¾  Davon anteilig auf gewerbliche Einkünfte = 42.398 Euro

¾  Gewerbesteuer bei natürlichen Personen bei Hebesatz 520 % = 17.381 Euro

¾  Davon anrechnungsfähig: 3,342 Euro x 4 = 13.368 Euro

¾  Verbleibende Einkommensteuer = 57.295 Euro

Ein erheblicher Teil der Einkünfte wird demnach weiterhin mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer belastet. Bei Personengesellschaften wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die Gesellschafter im Verhältnis der handelsrechtlichen quotalen Gewinnverteilung aufgeteilt. Dies hat zur Folge, dass Vorabgewinnanteile, Tätigkeitsvergütungen, Zinsen für Gesellschafter-Darlehen und auch Mieten für Sonderbetriebsvermögen nicht bei der Aufteilung berücksichtigt werden. Dadurch werden Gesellschafter, die diese Vergütungen erhalten, dafür nicht von der Gewerbesteuer entlastet. Dies kann nur im Wege einer zivilrechtlichen Vereinbarung erfolgen. Weiteres Gewerbesteuer-Anrechnungspotenzial geht verloren, wenn Kapital-gesellschaften an der Personengesellschaft beteiligt sind, denn diese Gesellschaften erhalten keine Anrechnung.

Hinzurechnung der vertraglich auf gewerbetreibenden Mieter umgelegten Grundsteuer

Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Hinzuzurechnen ist u. a. ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

Eine GmbH hatte von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude gemietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die GmbH als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die GmbH vertraglich umgelegte Grundsteuer, zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Das Finanzgericht sah das anders und gab der Klage statt.

Der Bundesfinanzhof gab jedoch der Finanzbehörde Recht. Der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen sei wirtschaftlich zu verstehen. Dazu gehören auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen werden. Ein derartiger Fall liege hier vor. Schuldner der Grundsteuer sei der Eigentümer, d. h. der Vermieter. Zivilrechtlich könne die Grundsteuer jedoch auf den Mieter überwälzt werden. Sie fließe damit in den Mietzins ein, der gewerbesteuerrechtlich zum Teil hinzuzurechnen sei. Die Hinzurechnung könne somit nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter Aufwendungen übernehme, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und dieser im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiere.

Steuerbefreiung bei der Gewerbesteuer für Grundstückserträge

Wenn von einer Privatperson oder einer Gesellschaft von Personen (z. B. einer GbR) Grundstücke vermietet werden, unterliegen diese Grundstückserträge nicht der Gewerbesteuer, es liegt ja kein Gewerbebetrieb vor. Gehören die Grundstücke aber einer Gesellschaft, deren Rechtsform zwangsläufig einen Gewerbebetrieb fingiert, dies ist z. B. bei einer GmbH, GmbH & Co. KG, einer AG oder Genossenschaft der Fall, dann sind die Grundstückserträge Teil der Gewerbeerträge. Dies hat grundsätzlich auch die Gewerbesteuerpflicht bei diesen Gesellschaften zur Folge.

Da aber der Grundbesitz auch der Grundsteuer unterliegt, hat der Gesetzgeber bereits seit 1936 eine Begünstigung für die Gewerbesteuer vorgesehen. Dies erfolgt in der Weise, dass gem. dem Gewerbesteuergesetz eine Kürzung der Erträge um 1,2 % des Einheitswerts der Betriebsgrundstücke erfolgt. Dies gilt für alle Gewerbebetriebe, unabhängig von der Rechtsform. Besteht aber der Gewerbebetrieb nur in der Vermietung von Grundstücken, dann kann eine andere, wesentlich weitere Kürzung zur Anwendung kommen. Diese Kürzung betrifft dann den gesamten Ertrag aus der Grundstücksvermietung. Damit ist dann eine Gleichstellung der Besteuerung mit der privaten Vermietung erreicht. Die im Gewerbesteuergesetz enthaltene Kürzungsvorschrift ist aber an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft.

Die Gesellschaft darf außer der Vermietung eigener Grundstücke lediglich Erträge aus der Anlage von eigenem Kapital erzielen. Einige Tätigkeiten zur Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäusern sind in begrenztem Umfang zulässig. Andererseits dürfen die eigenen Grundstücke nicht an Gesellschafter oder Unternehmen verpachtet werden, bei denen der Gesellschafter Mitunternehmer ist. Die Abgrenzung der erlaubten zu weiterer Tätigkeit ist schwierig und nicht immer einleuchtend. Die Rechtsprechung hat hierzu im Laufe der Jahre viele Einzelfälle entschieden. So dürfen neben der Grundstücksvermietung keine beweglichen Gegenstände mit vermietet werden. Ein Hotel kann daher nicht mit den Möbeln vermietet werden, ein Restaurant kann zwar in den gemieteten Räumen betrieben werden, darf aber die Einrichtung nicht vom Gebäudeeigentümer mieten oder pachten. Auch kann eine Lagerhalle nicht mit Betriebsvorrichtungen, wie z. B. einem Lastenaufzug, einer Tankanlage oder einem Hochregallager vermietet werden, wenn die Grundstückseigentümerin die Kürzung behalten will. Auch eine Beteiligung der Grundstücksgesellschaft an anderen gewerblich tätigen Gesellschaften - selbst wenn diese ebenfalls nur Grundstücke vermieten - ist schädlich für die Kürzung.

Ein weiterer Hinderungsgrund für die erweiterte Kürzung liegt dann vor, wenn das einzige Grundstück der Gesellschaft im Laufe eines Veranlagungszeitraumes
(i. d. R. das Wirtschaftsjahr) veräußert wird und damit nicht im gesamten Veranlagungszeitraum „eigener Grundbesitz verwaltet“ wurde. Werden aber aus einem größeren Bestand nur gelegentlich einzelne Grundstücke veräußert, sind auch die daraus erzielten Gewinne gewerbesteuerfrei, wenn die Grundstücksverwaltung weiter betrieben wird.

Keine Gewerbesteuerhinzurechnung für Adresskäufe

Aufwendungen für die Überlassung von Adressdaten unterliegen nicht der Hinzurechnung nach dem Gewerbesteuergesetz. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht. Die Klägerin habe keine Schutzrechte erworben, sondern lediglich Inhalte aus Datensammlungen und für deren Verwendung bzw. Nutzung gezahlt. Derartige Nutzungsentgelte unterfielen nicht dem Regelungsinhalt des Gewerbesteuergesetzes.

Gewerbesteuer für Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an gewerblich tätiger Fonds-KG

Der Schadensersatzanspruch, der einem Kommanditisten einer gewerblich tätigen Fonds-KG wegen fehlerhafter Angaben im Beteiligungsprospekt zusteht, ist steuerpflichtig. Das entschied der Bundesfinanzhof. Zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft würden alle Einnahmen und Ausgaben gehören, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Gesellschaft haben. Erhalte danach der Gesellschafter Schadensersatz, so sei dieser als Sonderbetriebseinnahme bei den gewerblichen Einkünften zu erfassen, wenn das schadensstiftende Ereignis mit der Stellung des Gesellschafters als Mitunternehmer zusammenhänge. Dies gelte nicht nur für den Schadensersatz aus Prospekthaftung selbst, sondern auch für den Zinsanspruch, den der Kläger für die Dauer seines zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesses erstritten habe.