Missbräuchliche Verwendung der Kleinunternehmerregelung durch Eheleute mit ähnlichen Unternehmen?

Die Eheleute waren beide im Rahmen eines Minijobs bei einer Kirchengemeinde tätig. Die Ehefrau meldete im Jahr 2016 ein Gewerbe „Grabpflege und Grabgestaltung“ als Einzelunternehmerin an. Der Ehemann meldete im September 2016 ebenfalls ein Gewerbe „Grabpflege und Grabgestaltung“ an. Beide Eheleute nahmen in ihren Umsatzsteuererklärungen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch. Sie erzielten jeweils Umsätze unterhalb der Kleinunternehmergrenze (17.500 Euro). Das Finanzamt war der Auffassung, dass ein einheitliches Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorlag und die Kleinunternehmergrenze deshalb überschritten sei. Die Anmeldung des zweiten Gewerbes durch den Ehemann sei ausschließlich mit dem Ziel erfolgt, die Umsatzgrenzen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht zu überschreiten. Die Eheleute hingegen sahen keine missbräuchliche Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung. Grabpflegeleistungen habe die Ehefrau im Rahmen von „Daueraufträgen“ erbracht, während ihr Ehemann Grabgestaltungen und vereinzelt Schneidarbeiten durchgeführt habe. Wenn vereinzelt eine Pflege- oder Gestaltungstätigkeit durch den anderen Ehegatten erbracht worden sein sollte, sei dies auch unter Fremden üblich und führe nicht direkt zu einem einheitlichen Unternehmen.

Bei der Beurteilung, ob die Inanspruchnahme zweckwidrig ist, ist laut Finanzgericht Münster auch zu beachten, dass ein Steuerpflichtiger nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Recht hat, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält (Az. 15 K 2500/22). Dementsprechend macht allein das Bestreben, Steuern zu sparen, eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen, solange die gewählte Gestaltung zumindest auch von beachtlichen außersteuerlichen Gründen bestimmt gewesen ist. Demzufolge war eine künstliche Aufspaltung vorliegend nicht zu erkennen. Vielmehr hat die Ehefrau in für das Gericht nachvollziehbarer Weise außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung dargelegt.

Untervermietung kann steuerlich relevant sein

Wer ein ungenutztes Zimmer übrig oder eine Zweitwohnung hat, kann diesen Wohnraum (z. B. über Plattformen) untervermieten. Um wegen der so erzielten Mieteinnahmen keinen Ärger mit der Finanzverwaltung zu bekommen, müssen Steuerregelungen beachtet werden.

Wer nur sporadisch Wohnraum vermietet und weniger als 520 Euro im Jahr damit einnimmt, muss beim Finanzamt keine Angaben machen - aus Vereinfachungsgründen wird von der Besteuerung dieser Einnahmen abgesehen. Dokumentieren sollte man die Einnahmen jedoch trotzdem für den Fall, dass das Finanzamt nachfragt. Mieteinnahmen über 520 Euro im Jahr müssen in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.

Wer seinen Wohnraum oder Teile davon hingegen dauerhaft - also nicht nur vorübergehend - vermietet, muss also seine Geschäfte immer dann in der Steuererklärung offenlegen, wenn die Einkünfte die Grenze von 410 Euro übersteigen. Das ist der Fall, wenn die Einnahmen abzüglich Ausgaben diesen Betrag übersteigen.

Tatsächlich versteuert werden diese Einnahmen dann, wenn eine „Einkünfteerzielungsabsicht“ besteht. Bei der dauerhaften Vermietung wird diese im Regelfall unterstellt, d. h. dass der Vermieter langfristig gesehen Überschüsse erwirtschaftet und die Mieteinnahmen höher sind als die Kosten, die dem Vermieter selbst entstehen. Wer z. B. die ganze Wohnung untervermietet und von seinen Gästen mehr verlangt, als er selbst für Miete, Nebenkosten, Instandhaltung etc. zahlt, erzielt einen Überschuss.

Etwas komplizierter ist die Berechnung der eigenen Kosten, wenn man nur einzelne Zimmer vermietet und die Wohnung ansonsten selbst nutzt. Dann werden die Gesamtkosten für die Wohnung flächenmäßig aufgeteilt. Wenn das vermietete Zimmer z. B. 20 % der Wohnfläche ausmacht, können auch nur 20 % der Gesamtwohnungskosten als Grundlage herangezogen werden. Wenn sich Mieter und Gäste außerdem das Bad teilen, kann auch dieser Kostenanteil Berücksichtigung finden. Dafür muss dessen Anteil an der Gesamtwohnfläche jedoch zusätzlich durch die Anzahl der nutzenden Personen geteilt werden.

Dem Steuerhinterziehungsvorwurf kann man nicht entgehen, wenn man in steuerlich relevantem Ausmaß Wohnraum vermietet und das nicht in seiner Steuererklärung angibt. Denn wer im Internet dafür Plattformen wie Airbnb etc. nutzt, muss damit rechnen, dass die Finanzbehörden darauf aufmerksam werden. Denn die Finanzverwaltung richtet sich mitunter gezielt an die Plattformen, um Steuerpflichtige ausfindig zu machen. Die Plattform-Betreiber sind zudem verpflichtet, Nutzende zu melden, die mindestens 30 Vermietungsgeschäfte im Jahr eingehen oder mindestens 2.000 Euro Einnahmen mit einer Plattform generiert haben („Plattformen-Steuertransparenzgesetz“).

Nachfolgesuche: Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Mitarbeiter kein "Arbeitslohn"

In vielen Fällen der Nachfolgesuche werden insbesondere bei kleineren Unternehmen die leitenden Mitarbeiter in die Nachfolge des Unternehmers bzw. des Hauptgesellschafters eingebunden. Dies erfolgt häufig dann, wenn der Unternehmer keinen leiblichen Nachfolger für die Leitung des Unternehmens nach seinem Eintritt in den Ruhestand oder auch nach seinem Tode hat.

Wenn in diesen Fällen ein oder mehrere leitende Mitarbeiter durch die Schenkung von Gesellschaftsanteilen fest an das Unternehmen gebunden werden sollen, stellt sich sofort die Frage, ob die Schenkung von Unternehmensanteilen oder der Verkauf zum Nennwert bei Kapitalgesellschaften mit dem tatsächlichen Wert der Anteile als Arbeitslohn zu beurteilen ist. Dies wäre häufig - insbesondere bei florierenden Unternehmen oder bei Kapitalgesellschaften mit guten Erträgen bzw. einem deutlich über dem Nennkapital liegenden Eigenkapital - für die beschenkten Mitarbeiter nicht zu finanzieren. Dann kann die Nachfolgefrage über die Einbindung von leitenden Mitarbeitern an der zu hohen Lohnsteuerbelastung scheitern.

In einem Fall, bei dem der Gesellschafter und seine Ehefrau an mehrere leitende Mitarbeiter Anteile an einer GmbH verschenkt hatten, sah das Finanzamt genau diese Rechtsfolge als gegeben an und versteuerte nach einer Lohnsteuerprüfung den gemeinen Wert der Anteile als Sachbezug. Das angerufene Finanzgericht Sachsen-Anhalt (Az. 3 K 161/21) und im 2. Rechtszug auch der Bundesfinanzhof (Az. VI R 21/22) entschieden jedoch, dass dann kein geldwerter Vorteil für die neuen Gesellschafter vorliegt, wenn dem Erwerb nicht eine Vergütung der bisherigen oder zukünftigen Arbeitsleistung zu Grunde liegt, sondern wenn eine Sonderrechtsbeziehung vorliegt. Diese sahen beide Gerichte in dem erkennbaren Motiv des Unternehmers nach einer Regelung der Nachfolgefrage. Insbesondere in der Gewährung einer Sperrminorität von über 25 % am Kapital und auch an den Stimmrechten, während der in der Branche nicht tätige Sohn entsprechend einen unter 75%-igen Anteil erhielt, war für den Bundesfinanzhof ein Indiz, dass keine Arbeitsleistungen abgegolten werden sollten. Die Anteilsübertragung konnte auch bei einer Kündigung der Arbeitnehmer nicht wieder rückgängig gemacht werden.

Das Bundesministerium für Finanzen hat zwischenzeitlich das Urteil des Bundesfinanzhofs für allgemein anwendbar erklärt. Im Rahmen der Nachfolgefrage muss auch sichergestellt werden, dass die schenkungsteuerlichen Vergünstigungen gem. §§ 13a, 13b ErbStG gewährt werden. Das war hier der Fall, weil die Beteiligungshöhe des Schenkers (der Ehefrau als Schenkerin) vor der Übertragung die Beteiligungsquote von 25 % nach § 13b Abs. 3 ErbStG überstieg. Für die Beschenkten gibt es keine Mindestquote.

Verzicht eines Gesellschafters auf seine Pensionszusage

Im Streitfall war ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) im Jahr 2001 durch Verschmelzung aus drei GmbHs mit insgesamt vier Gesellschaftern neu gegründet worden. Diese vier Gesellschafter bildeten den Vorstand der AG (Klägerin). Ein Gesellschafter hatte bei seiner ursprünglichen GmbH eine Pensionszusage aus dem Jahr 1994. Diese Verpflichtung wurde von der neuen AG übernommen. Mit Wirkung zum 28.02.2010 übertrugen zunächst zwei Gesellschafter ihre Anteile auf die beiden anderen Gesellschafter. Im Jahr 2016 verzichtete einer der beiden dann noch übrig gebliebenen Gesellschafter auf seine Pensionszusage aus dem Jahr 1994. Hierfür erhielt er die bestehende Rückdeckungsversicherung in Höhe von 62.059 Euro. Daraufhin löste die Klägerin zum Bilanzstichtag 31.03.2016 die Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz sowie den Aktivwert der Rückdeckungsversicherung auf. Mit Vertrag vom 13.01.2016 mit Wirkung zum 21.01.2016 veräußerte der Pensionsberechtigte seine Anteile an den verbleibenden Gesellschafter, der damit alleiniger Anteilseigner der Klägerin wurde. Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2015 und 2016 versagte das beklagte Finanzamt die einkommensmindernde Berücksichtigung des Barwertes des Pensionsanspruchs als verdeckte Einlage sowie den entsprechenden Zugang zum steuerlichen Einlagekonto und änderte die Bescheide entsprechend.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klägerin Recht (Az. 6 K 343/21 K,G,F). Entgegen der Auffassung des Finanzamts liege in dem Verzicht des Gesellschafters auf die Pensionszusage eine verdeckte Einlage, sodass die durch die Auflösung der Pensionsrückstellung in Höhe von 135.878 Euro resultierende Einkommenserhöhung in gleicher Höhe außerbilanziell zu korrigieren und der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2016 um den Barwert des Pensionsanspruchs in Höhe von 184.914 Euro zu erhöhen sei. Im Streitfall liege eine gesellschaftsrechtliche Mitveranlassung vor, weil kein fremder Dritter für einen Anspruch in Höhe von 184.914 Euro einen Wert in Höhe von nur 62.059 Euro akzeptieren würde. Der Umstand, dass es sich vorliegend um eine AG und nicht um eine GmbH handelt, ändert an diesem Ergebnis nichts. Dass der Gesellschafter einen derartigen Verlust hingenommen hat, lässt sich nach Ansicht der Richter nur mit der zeitnah erfolgten privaten Anteilsübertragung erklären. Insofern sei von einer mangelnden Fremdüblichkeit auszugehen. Ein fremder Dritter hätte sich nicht auf die für die AG vorteilhafte Vereinbarung eingelassen.

Was bedeutet die „Güterstandsschaukel“ im Rahmen der Schenkungsteuer?

In vielen Fällen ist das Vermögen eines Ehepaares oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ungleich zwischen den beiden Partnern verteilt. Dies erweist sich dann bei der Schenkungsteuer als ungünstig, wenn ein Ausgleich oder zumindest eine Annäherung der unterschiedlichen Vermögensstände erreicht werden soll.

Ein immer noch weitverbreiteter Irrtum geht davon aus, dass beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Eheschließung/der Partnerschaftsvereinbarung auch das jeweilige Vermögen in einen gemeinsamen Topf fällt. Das ist aber nach dem Zivilrecht nicht der Fall. Jeder Ehegatte/Partner bleibt Eigentümer seines Vermögens zu Beginn der Ehe/Partnerschaft und auch der jeweiligen Zuwächse solange die Gemeinschaft besteht.

Soll diese Differenz ausgeglichen werden, ist dies zwar jederzeit im Wege der Schenkung möglich, bei Überschreiten des Freibetrags von 500.000 Euro kostet das aber Schenkungsteuer. Je nach Höhe des geschenkten Betrags liegt diese Steuer für den übersteigenden Betrag zwischen 7 % und 19 % (bis 6 Mio. Euro). Um diese Steuer zu vermeiden, haben „kluge Berater“ die sog. Güterstandsschaukel entdeckt und der Bundesfinanzhof hat diese „Schaukel“ bereits im Jahr 2005 für Rechtens beurteilt.

Um die Steuer zu vermeiden, muss der Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und stattdessen die Gütertrennung vereinbart werden. Im Zeitpunkt der Änderung des Güterstandes ist dann der Zugewinn, d. h. die Erhöhung des Vermögens jedes Partners gegenüber dem Stand bei Eheschließung/Abschluss des Partnerschaftsvertrags zu bewerten und von der höheren Differenz muss der vermögendere Partner 50 % an den anderen Partner abgeben.

Nach der Abwicklung des Zugewinnausgleichs kann ohne zeitliche Befristung sofort zum gesetzlichen Zugewinnausgleich zurückgekehrt werden. Der Bundesfinanzhof hat hierfür sogar den extremen Fall von einem zum anderen Tag nicht beanstandet. Um aber Missbrauchsvorwürfe des Finanzamtes zu vermeiden, wird allgemein eine Frist von mindestens drei Monaten empfohlen.

Nicht unbeachtet dürfen aber die formellen Anforderungen bleiben: die Änderungen der bestehenden Ehe-/Partnerschaftsverträge müssen in notarieller Form erfolgen, die berücksichtigten Werte müssen nachvollziehbar sein, und die Übertragung auf den Partner/die Partnerin muss korrekt bei Kreditinstituten, dem Grundbuchamt usw. vorgenommen werden.

Nach der Abwicklung des Zugewinns mit allen Formalien kann die „Schaukel“ übrigens wieder von neuem angestoßen werden, z. B. nach einem weiteren erheblichen Vermögenszuwachs. Es sollte aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Vermögensübertragungen endgültig und auch zivilrechtlich wirksam sind!

Hinweis:

Die „Güterstandsschaukel“ ist beratungsintensiv. Es ist davor zu warnen, diese Gestaltung eigenständig und ohne fachliche Begleitung durchzuführen. Ohne rechtliche und steuerliche Beratung besteht ein hohes Risiko für folgenschwere Fehler.

Neue Regeln für die steuerliche Behandlung von Kryptowerten

An Privatanleger werden strenge Anforderungen gestellt, da diese für die steuerliche Aufarbeitung der einzelnen Veräußerungsgeschäfte verantwortlich sind.

Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben vom 06.03.2025 seine bisherigen Erläuterungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten (z. B. Bitcoin) aktualisiert und schwerpunktmäßig um Ausführungen zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Krypto-Anlegerinnen und -Anleger erweitert (Az. IV C 1 - S 2256/00042/064/043). Mit dem Schreiben erhalten u. a. Steuerpflichtige eine Hilfestellung bei der Dokumentation und Erklärung ihrer Einkünfte.

Neben der ausführlichen Darstellung der Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten wurden einzelne Sachverhaltsdarstellungen und Regelungen in den Kapiteln des bestehenden BMF-Schreibens ergänzt. Dies betrifft insbesondere die sog. Steuerreports, aber etwa auch das Claiming von Kryptowerten und den Ansatz von sekundengenauen und Tageskursen.

Das Bundesministerium der Finanzen empfiehlt die Nutzung eines Steuerreports: Zur besseren Nachvollziehbarkeit steuerlicher Vorgänge betont es die Bedeutung detaillierter Transaktionsübersichten. Die Nachvollziehbarkeit könne über Steuerreports gewährleistet werden, wenn diese bei der Bearbeitung plausibel erscheinen, weil keine Hinweise auf eine Unvollständigkeit vorliegen. Daher sollten Steuerpflichtige die sog. Steuerreports nutzen, um ihre Krypto-Aktivitäten transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren.

In seinem Schreiben listet das Bundesministerium der Finanzen u. a. auch auf, welche Unterlagen und Daten von privaten Kapitalanlegern für Steuerzwecke angefordert werden können. Krypto-Anleger sollten diese Daten regelmäßig sammeln und übermitteln können, um Gewinnschätzungen zu vermeiden. Es ist essenziell, alle relevanten Unterlagen und Nachweise zu Krypto-Transaktionen vollständig und sorgfältig zu dokumentieren und aufzubewahren, um den steuerlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Hinweis:

Non Fungible Token (NFT) und das sog. Liquidity Mining sind noch nicht Gegenstand dieses BMF-Schreibens. Das BMF wird sich weiterhin mit den entsprechenden ertragsteuerlichen Fragen rund um Kryptowerte befassen und das Schreiben sukzessive ergänzen.

Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlicher Grundstücksübertragung mit Übernahme von Schulden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

Ein bebautes Grundstück wurde im Jahr 2014 für insgesamt 143.950 Euro erworben und anschließend vermietet. Einen Teil des Erwerbs hatte der Erwerber durch ein Bankdarlehen finanziert. Im Jahr 2019 übertrug er diese Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundstück einen Wert von 210.000 Euro. Die Tochter übernahm die am Übertragungstag bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 Euro. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das beklagte Finanzamt diesen Vorgang als nach § 23 EStG steuerpflichtiges „privates Veräußerungsgeschäft“. Es teilte ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf. Soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen worden war, besteuerte es den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest.

Der Bundesfinanzhof hat die vom Finanzamt vorgenommene Besteuerung der Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt: Wird ein Wirtschaftsgut übertragen und werden zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten übernommen, liegt regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterfällt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer (Az. IX R 17/24).

Umsatzsteuer auf Betriebskosten bei Vermietung von Sondereigentum

Ein Mieter von Gewerberäumen, der zum Vorsteuerabzug berechtigt war, verlangte von seinem Vermieter die Rückzahlung von Betriebskosten. Er hatte die in einer Wohnungseigentumsanlage gelegene Teileigentumseinheit zum Betrieb eines Friseursalons vom Sondereigentümer der Einheit gemietet. Der Vermieter hatte zur Umsatzsteuer optiert, die Wohnungseigentümergemeinschaft hingegen nicht. Für die Betriebskostenabrechnung 2018 übernahm der Vermieter die Kostenpositionen aus der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft inklusive der darin enthaltenen Umsatzsteuer und berechnete darauf zusätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer. Aus der Betriebskostenabrechnung ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 964 Euro (inklusive 154 Euro Umsatzsteuer) die der Mieter zunächst bezahlte. Nun verlangte der Mieter die Rückzahlung von 732 Euro. Er war der Ansicht, der Vermieter hätte die in den Kostenpositionen enthaltene Umsatzsteuer herausrechnen müssen und nur auf die Netto-Beträge Umsatzsteuer aufschlagen dürfen. Das Amtsgericht gab der Klage in der Hauptsache statt; das Landgericht wies sie ab.

Die Revision des Mieters blieb vor dem Bundesgerichtshof erfolglos (Az. XII ZR 29/24). Vorliegend sei die Betriebskostenabrechnung inhaltlich korrekt. Insbesondere müsse der Vermieter die Umsatzsteuer nicht herausrechnen. Dies beruhe darauf, dass es sich bei den Mieträumen um eine Teileigentumseinheit in einer Wohnungseigentumsanlage handelt und der Vermieter seinerseits keinen Vorsteuerabzug gelten machen kann.

Gewerblicher Grundstückshandel: Ausnahme bei erweiterter Kürzung und Drei-Objekt-Grenze

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die sog. Drei-Objekt-Grenze keine starre Regel ist. Nach der ständigen Rechtsprechung liegt ein der erweiterten Kürzung nach
§ 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes entgegenstehender gewerblicher Grundstückshandel im Regelfall dann vor, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert werden (sog. Drei-Objekt-Grenze). Wie der Bundesfinanzhof entschied, kann aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen und die erweiterte Kürzung zu gewähren sein, wenn innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitenden Maßnahmen erfolgen und erst im sechsten Jahr eine zweistellige Anzahl von Objekten veräußert wird (Az. III R 14/23).

Im Streitfall war die Klägerin eine in eine Immobilienkonzernstruktur eingegliederte GmbH. Zunächst hatte sie zwei Geschäftsführer, die Gesellschafter der Holdinggesellschaft waren. Nach dem Erwerb mehrerer Vermietungsobjekte im Jahr 2007 verstarb einer der Geschäftsführer im Jahr 2012 überraschend. Daraufhin veräußerte die Klägerin im Jahr 2013 dreizehn Immobilien. Das beklagte Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die Klägerin von Beginn an einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat und daher schon im Jahr 2011 keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung hat. Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt und stellte insbesondere darauf ab, dass aus der hohen Anzahl von Veräußerungen allein noch keine bedingte Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt abzuleiten sei.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Der Fünf-Jahres-Zeitraum sei zwar keine starre Grenze, bei Grundstücksveräußerungen nach Ablauf von mehr als fünf Jahren und besonders bei erstmaligen Veräußerungen danach müssten jedoch weitere Beweisanzeichen hinzutreten, um von Anfang an einen gewerblichen Grundstückshandel zu bejahen. Die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls durch das Finanzgericht sei nicht zu beanstanden und widerspreche nicht früheren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. Eine hohe Zahl von Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich führe nicht zwingend zu einem gewerblichen Grundstückshandel. Vielmehr habe das Finanzgericht auch den überraschenden Todesfall als besonderen Umstand des Einzelfalls berücksichtigen dürfen.

Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer GmbH durch Sacheinlage

Im vorliegenden Fall gründete die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin (eine zuvor nicht unternehmerisch tätige natürliche Person) die GmbH nicht in bar, sondern im Wege der Sachgründung. Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags erwarb sie dafür einen Pkw und brachte diesen im Rahmen der Sachgründung in die GmbH ein, die danach in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Rechnung mit Umsatzsteuer war an die Gesellschafterin unter der späteren Geschäftsanschrift der Gesellschaft adressiert, die von der Wohnanschrift der Gesellschafterin abwich. Die GmbH ordnete den Pkw für Umsatzsteuerzwecke ihrem Unternehmen zu, nutzte das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch für ihre wirtschaftliche Tätigkeit und machte auch den Vorsteuerabzug für den Erwerb des Pkw geltend. Das Finanzamt verwehrte der GmbH den Vorsteuerabzug, da es sich um einen Erwerbsvorgang im Privatvermögen der Gesellschafterin gehandelt habe. Dies belege die Rechnung.

Die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts gaben der hiergegen gerichteten Klage der GmbH statt, denn nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer stehe der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw der GmbH zu, sofern die Gründungsgesellschafterin selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei (Az. 5 K 111/24). Der Gesellschafterin habe kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw zugestanden. Insofern habe umsatzsteuerlich jedoch eine personenübergreifende Zurechnung in der Unternehmensgründungsphase zu erfolgen. Dem stehe nach Auffassung des Finanzgerichts auch nicht entgegen, dass die diesbezügliche Rechnung an die Gründungsgesellschafterin unter der Geschäftsanschrift der GmbH adressiert war. Die Richter berücksichtigten dabei die Argumentation in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu einem Fall in Polen (Rs. C-280/10 Polski Trawertyn), die auf den vorliegenden Streitfall übertragbar sei.

Berufliche Fahrtkosten: Behandlung einer Leasingsonderzahlung

Der Kläger leaste im Rahmen seiner Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter einen Pkw, leistete hierfür eine Leasingsonderzahlung und übernahm weitere Kosten (z. B. Fahrzeugzubehörkosten). In seiner Einkommensteuererklärung machte er Fahrtkosten für seine Außentätigkeit als Werbungskosten geltend. Die Ermittlung der Fahrtkosten basierte auf einem Kilometersatz, welchen der Kläger im Vorjahr auf der Basis der Fahrleistung ermittelte und im Streitjahr erneut anwendete. Bei der Ermittlung der Fahrtkosten wurden u. a. die geleisteten Leasingsonderzahlungen für den gesamten Leasingzeitraum zugrunde gelegt. Das beklagte Finanzamt erkannte die geltend gemachten Fahrtkosten der Höhe nach nicht an. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht München statt.

Der Bundesfinanzhof ändert seine Ansicht dahingehend, dass eine Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten periodengerecht aufzuteilen ist (Az. VI R 9/22). Die Richter hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht München zurück.

Hinweis:

Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes sowie keine Familienheimfahrten sind (sonstige berufliche Fahrten), sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Fahrzeug als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.

Werbungskostenabzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren

Ein Anleger hatte im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Vermögensverwaltergebühren gezahlt, die über dem Sparerpauschbetrag lagen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ordnete die im Streitjahr gezahlte Vermögensverwaltergebühr als Werbungskosten (gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) ein, die unter das Abzugsverbot (gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) fallen. Dieses Abzugsverbot schließe einen Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen generell aus - nur der Sparerpauschbetrag werde berücksichtigt. Der Kläger argumentierte, dass das Abzugsverbot gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoße, insbesondere weil bestimmte pauschale Vermögensverwaltergebühren laut des Bundesfinanzministeriums anteilig doch als Anschaffungs- oder Veräußerungskosten anerkannt werden könnten.

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts als unbegründet zurück (Az. VIII B 79/24). Sie sahen keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung und auch keine verfassungsrechtliche Fragestellung, die eine Revision rechtfertigen könne. Das Werbungskostenabzugsverbot (gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 9 EStG) sei auch gegenüber Anlegern höherer Kapitalerträge, denen Werbungskosten (hier: aus Vermögensverwaltergebühren) deutlich oberhalb des Sparerpauschbetrags erwachsen, eine verfassungsrechtlich zulässige typisierende Regelung im System der abgeltend besteuerten Kapitalerträge.

Kein Werbungskostenabzug für private Umzugskosten trotz Homeoffice-Zwang

Berufstätige Eheleute lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März 2020 - bedingt durch die Corona-Pandemie - arbeiteten sie überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Ess-zimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab. Demgegenüber bejahte das Finanzgericht Hamburg den Werbungskostenabzug auch für die Umzugskosten und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die größere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe.

Dem folgten die Richter des Bundesfinanzhofs nicht. Sie stellten maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zählten. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert habe. (Az. VI R 3/23).

Absetzbarkeit von Rechts- und Beratungskosten bei Anteilsverkäufen - kein Abzug

Eine Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Klägerin als Organträgerin stand, veräußerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft - also einer Enkelgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen. Das beklagte Finanzamt klassifizierte diese Ausgaben als Veräußerungskosten der Tochtergesellschaft, die im Rahmen des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes nur teilweise abziehbar seien. Die Klägerin argumentierte, dass die Kosten allein ihr und nicht der Tochtergesellschaft zuzurechnen und auf ihrer Ebene ohne Anwendung des § 8b KStG in voller Höhe abzugsfähig seien.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt und ließ die streitigen Aufwendungen in voller Höhe zum Abzug zu (Az. 7 K 1811/21 K). Eine Zurechnung der Kosten zur Tochtergesellschaft komme nicht in Betracht. Bei den Aufwendungen für von der Klägerin in Auftrag gegebene Rechts- und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft handelt es sich um Betriebsausgaben der Klägerin, die nicht dem Abzugsverbot (§ 8b Abs. 2 oder Abs. 3 KStG) zu unterwerfen seien. Daher seien die Aufwendungen in voller Höhe einkommenswirksam. Des Weiteren seien die Rechts- und Beratungsleistungen nicht als verdeckte Einlage zu qualifizieren. Eine verdeckte Einlage liege mangels eines einlagefähigen Wirtschaftsguts nicht vor, da die Klägerin in der konkreten Konstellation nicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch - etwa aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag - verzichtet habe. Auch ein sog. abgekürzter Vertragsweg liege nach Auffassung der Richter nicht vor, da die rechtliche Gestaltung des Sachverhalts für den Abzug entscheidend sei. Eine fingierte Zuwendung komme - anders als z. B. im Bereich von Vermietungseinkünften - nicht in Betracht.

  

Hinweis:

Die Entscheidung, die hohe Relevanz für Konzernstrukturen mit Organschaftsverhältnissen hat, ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Anwendung des abgekürzten Vertragswegs bei Körperschaften vom Finanzgericht Düsseldorf zugelassen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde eingelegt. Das BFH-Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.

Versorgungsleistungen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte an eine im EU-Ausland wohnende Person

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der in der Slowakei wohnende Bezieher von Versorgungsleistungen aus einer inländischen Versorgungseinrichtung für eine konkret bezeichnete Berufsgruppe (im Streitfall einer Leistung des Vertreterversorgungswerks) im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Az. 12 K 549/23).

Die an den Kläger gezahlten Versorgungsleistungen seien nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese seien nach Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zu den inländischen Einkünften und der Gesetzessystematik durch die ursprünglich betriebene inländische Betriebsstätte veranlasst. Nach Auffassung der Richter steht einer Besteuerung der Gewinneinkünfte das Doppelbesteuerungs-abkommen Slowakei nicht entgegen.

Hierzu ist jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. I R 2/25) anhängig.

Keine Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde

Ein Geschäftsführer war bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Er machte einen Anspruch auf Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab (Az. 1 K 1448/22). Das Finanzamt habe hier zu Recht abgelehnt, bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten für die geltend gemachte doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort des Klägers fallen im Streitfall nicht auseinander, denn der Kläger könne seine Arbeitsstätte von seinem ca. 30 km entfernten Hausstand aus mit dem Pkw ausweislich eines Online-Routenplaners im Berufsverkehr innerhalb von 50 bis 55 Minuten erreichen. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich seien, sei nicht darauf abzustellen, dass die Fahrzeit nach Angaben des Klägers aufgrund von Baustellen zeitweise im Einzelfall länger gedauert haben sollte. Außerhalb des Berufsverkehrs betrage die Fahrzeit ausweislich des Online-Routenplaners lediglich ca. 30 Minuten.

Ablösung eines Zinsswaps

Die Klägerin hatte zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den 31.03.2023 vereinbart, der Zinssatz war bis zum 31.03.2018 festgeschrieben. Im Jahr 2014 schloss die Klägerin mit der Darlehensgeberin für die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap. Dieser war so ausgestaltet, dass der Zahler der Festbeträge (die Klägerin) an jedem Zahlungstermin für Festbeträge den entsprechenden Festbetrag an den Zahler der variablen Beträge zahlt und der Zahler der variablen Beträge (die Darlehensgeberin) an jedem Zahlungstermin für variable Beträge den entsprechenden variablen Betrag an den Zahler der Festbeträge zu zahlen hatte. Sollte der variable Satz negativ sein, hatte nach der Vereinbarung der Zahler der Festbeträge an dem betreffenden Fälligkeitstag für die variablen Beträge zusätzlich den als absoluten Betrag ausgedrückten variablen Betrag an den Zahler der variablen Beträge zu zahlen. Später vereinbarte die Klägerin mit der Darlehensgeberin eine feste Verzinsung für die Restlaufzeit des Darlehens und löste den Zinsswap-Vertrag gegen Zahlung eines Ablösebetrags ab. Diesen Ablösungsbetrag machte sie als Betriebsausgabe geltend, was das beklagte Finanzamt unter Verweis auf die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ablehnte.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass es sich zwar bei dem Zinsswap um ein Termingeschäft im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG handele, vorliegend aber zugunsten der Klägerin die Rückausnahme (§ 15 Abs. 4 Satz 4 EStG) greife. Denn die Klägerin habe damit ein Geschäft zur Absicherung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs getätigt. Mit der bewirkten Zinsbindung für die Restlaufzeit des Darlehens sei der Abschluss der Zinsswaps geeignet gewesen, die Risiken aus dem ursprünglichen Grundgeschäft, dem Darlehensvertrag, abzusichern. Anders als in bisher entschiedenen Fällen sei die Klägerin kein weiteres Risiko (etwa durch die Verbindung mit einem Währungsswap) eingegangen. Vielmehr bewirkte der Zinsswap für die Klägerin hier wirtschaftlich nur eine Zinsfestschreibung bis zum Darlehensende. Mit der Ablösung des Swaps habe die Klägerin lediglich die Aufwendungen in einer Summe vorgezogen, die anderenfalls über die Restlaufzeit des Swap-Geschäfts entstanden wären. Schließlich habe der Abschluss des Darlehensvertrags auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin gehört, weil es für Betreiber von Windparks üblich sei, die Anschaffung ihres Anlagevermögens durch Darlehen zu finanzieren.

Hinweis:

Bei der Grundform eines Zinssatz-Swaps verpflichten sich die Vertragsparteien in einem festgelegten Zeitraum zu bestimmten Terminen Zahlungen von Beträgen in der gleichen Währung zu leisten, die zu bestimmten, unterschiedlichen Zinssätzen auf einen nominellen Kapitalbetrag berechnet werden.

Grunderwerbsteuerpflicht von „nachträglichen Sonderwünschen“ beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche für eine noch zu errichtende Immobilie der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Sie seien dann nicht in dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachträglichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen. Dies gelte jedoch nicht für Hausanschlusskosten, wenn sich der Grundstückskäufer zur Übernahme dieser Kosten bereits im (ursprünglichen) Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat (Az. II R 15/22 und Az. II R 18/22).

Wirtschaftliches Eigentum von Sicherungsaktien

Im Streitfall hatte die Klägerin mit ihrer Bank zeit- und betragsgleiche, gegenläufige Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte abgeschlossen. Für die Dauer der Wertpapierdarlehen erhielt sie als Sicherheit börsennotierte britische Aktien von ihrer Bank gegen Zahlung einer Gebühr. Über diese Aktien konnte sie uneingeschränkt verfügen und mit ihnen verbundene Stimmrechte ausüben. Bei Beendigung der Wertpapierdarlehen musste sie Aktien gleicher Art und Menge zurückübertragen. Ausgeschüttete Dividenden hatte sie zeit- und betragsgleich an ihre Bank weiterzuleiten. Da bezogene Dividenden nach damaliger Rechtslage steuerfrei gewesen sind, die Weiterleitung der Dividenden jedoch steuerlich als Betriebsausgabe abziehbar war, ergab sich in Höhe der bezogenen Dividenden ein steuerlicher Verlust. Diesen Verlust maximierte die Klägerin, indem sie Aktien, deren Ausschüttungen sie bereits empfangen hatte, vorzeitig gegen solche austauschte, bei denen die Ausschüttung noch anstand. Das beklagte Finanzamt sah hierin einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 der Abgabenordnung) und erhöhte den Gewinn der Klägerin um die bezogenen Dividenden. Eine Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht München rechtfertigte die Gewinnerhöhungen damit, dass die britischen Aktien im Zeitpunkt des Dividendenbezugs steuerlich nicht der Klägerin, sondern ihrer Bank zuzurechnen seien, sodass es auf einen Gestaltungsmissbrauch nicht ankam.

Dem ist der Bundesfinanzhof mit einer Entscheidung mit Signalwirkung für Kapitalmarktgeschäfte(!) entgegengetreten. Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten klar: Maßgeblich ist, wer tatsächlich über die Aktien verfügen darf - nicht, was beabsichtigt ist (Az. I R 3/21). Werden Aktien zur Sicherheit übereignet, seien sie steuerlich ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber und Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann. Im Streitfall seien die Aktien steuerlich nach § 39 AO der Klägerin zuzurechnen, weil ihr - anders als beim klassischen Sicherungseigentum - die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte zugestanden haben. Nicht relevant seien für die Zurechnung subjektive Absichten, bestehende Befugnisse auch wahrnehmen zu wollen. Solche Motive könnten jedoch bei einer Prüfung des Vorliegens eines Gestaltungsmissbrauchs beachtlich sein. Ob ein solcher vorliegt, konnte der Bundesfinanzhof jedoch auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts München nicht abschließend prüfen. Er hat den Fall daher an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Kein Vorläufigkeitsvermerk wegen Doppelbesteuerung von Leibrenten - Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Die angebliche oder tatsächliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Renteneinkünften ist ein Dauerthema. Nachdem das Bundesverfassungsgericht Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat und vorgehend der Bundesfinanzhof nicht zu einer Verfassungswidrigkeit gekommen ist, ist die Frage der Verfassungswidrigkeit einer vermeintlich doppelten Besteuerung von Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3b EStG aus Sicht der Finanzverwaltung geklärt und eines Vorläufigkeitsvermerks bedarf es deshalb nicht mehr.

Da beim Bundesfinanzhof noch zwei Revisionsverfahren anhängig sind, in denen bestimmte Fragen der Rentenbesteuerung noch strittig sind (BFH-Az.: X R 9/24 und X R 18/23), dürfte insoweit mit Masseneinsprüchen nebst Anträgen auf Ruhen des Verfahrens zu rechnen sein.

 Hinweise:

  • Wird gegen Einkommensteuerbescheide, die den Vorläufigkeitsvermerk nicht oder nicht mehr enthalten, zulässig Einspruch eingelegt, ist eine Verfahrensruhe gem. § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung zu prüfen.

  • Bisherige, mit dem Vorläufigkeitsvermerk versehene Steuerbescheide werden nicht von Amts wegen für „endgültig“ erklärt.