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Abgabenordnung

Elektronische Klageerhebung über das Elster-Portal ist nicht zulässig

Waren außergerichtliche Rechtsbehelfe (Einspruch, Beschwerde) ganz oder teilweise erfolglos, kann der Steuerpflichtige Klage beim Finanzgericht einlegen. Wird der Finanzrechtsweg beschritten, sind neben der Frist auch bestimmte Formalien zu beachten.

Die Klage ist schriftlich zu erheben. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Klage in einem Schriftstück niedergelegt und vom Kläger oder seinem Vertreter eigenhändig (handschriftlich) unterzeichnet ist.

Die Klage kann auch wirksam per Telefax erhoben werden, denn auch bei einer Übermittlung der Klageschrift im Telefax-Verfahren direkt an das Finanzgericht ist die Schriftform gewahrt. Die Klage muss auch in diesem Fall grundsätzlich eigenhändig unterschrieben sein.

Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ist die Klageerhebung per E-Mail möglich. Dabei sind die Rechtsverordnungen der Bundesländer unbedingt zu beachten. I. d. R. ist eine „elektronische Unterschrift“, die sog. qualifizierte elektronische Signatur, erforderlich.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Klageerhebung auch per Computerfax möglich.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Klageerhebung elektronisch über das Elster-Portal an das Finanzamt unzulässig ist, da in diesem Fall die Anforderungen an die erforderliche qualifizierte Signatur nicht erfüllt sind. Das Elster-Portal verwendet zur Identifizierung zwar ein persönliches elektronisches Zertifikat. Dieses dient jedoch lediglich der Zuordnung der übermittelten Daten zu einem Benutzerkonto.

Der Bundesfinanzhof wird möglicherweise abschließend entscheiden.

Bei Billigkeitserwägungen wegen übermäßiger Steuerbelastung dürfen Einkommen- und Gewerbesteuern nicht zusammengerechnet werden

Steuern können erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls aus persönlichen oder sachlichen Gründen unbillig wäre. Bei den persönlichen Billigkeitsgründen wird die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen berücksichtigt. Sachliche Billigkeitsgründe können sich bspw. aus dem Verbot der Übermaßbesteuerung ergeben. Die Steuerbelastung darf nämlich nicht so hoch sein, dass der wirtschaftliche Erfolg dadurch grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt. Dies ergibt sich aus dem im Grundgesetz verankerten Schutzbereich der Eigentumsgarantie.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger an mehreren Personengesellschaften beteiligt. Einige Gesellschaften machten Gewinn, andere wiederum Verlust. Die gewinnbringenden Gesellschaften zahlten Gewerbesteuer. In den Einkommensteuerbescheiden wurden die Gewinne und Verluste der Gesellschaften zwar verrechnet, aber insgesamt ergab sich über mehrere Jahre eine Steuerbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuern von mehr als 100 % der Einkünfte. Er beantragte deswegen den Erlass der gezahlten Einkommensteuern dieser Jahre.

Das Gericht wies den Antrag ab, weil bei Billigkeitserwägungen wegen Übermaßbesteuerung die gezahlten Einkommen- und Gewerbesteuern nicht zusammengerechnet werden dürfen. Die einzelnen Gewerbebetriebe seien isoliert zu betrachtende Steuersubjekte, die einer getrennten Gewerbebesteuerung unterworfen sind.

Hinweis:

Die Gewerbesteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen auf die Einkommensteuer anrechenbar, aber nur insoweit, als in dem zu versteuernden Einkommen anteilig gewerbliche Einkünfte enthalten sind.

 

Rechtswidrige Mitnahme von Unterlagen durch die Steuerfahndung im Rahmen einer Hausdurchsuchung

Eine Hausdurchsuchung kann bei einem einer Straftat hinreichend Verdächtigten u. a. durchgeführt werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung dem Auffinden von Beweismitteln dient. Hausdurchsuchungen werden durch einen Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet.

Das Finanzgericht Köln hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Gegen einen der Bestechung und Bestechlichkeit Verdächtigten erging ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss. Die Durchsuchung sollte der Auffindung und Sicherstellung von Beweismitteln im nicht rechtsverjährten Tatzeitraum ab 2007 dienen. An der Durchsuchung nahmen auch zwei Beamte des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung teil. Diese leiteten während der Durchsuchung das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung für die Jahre 2006 bis 2010 ein. Es wurden zwei Quittungsblöcke der Jahre 2002 bis 2005 aufgefunden und beschlagnahmt. Mit dieser Beschlagnahme war der Verdächtigte nicht einverstanden, weil die Quittungen nur Sachverhalte außerhalb des strafrechtlich relevanten Zeitraums betrafen.

Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung und entschied, dass die Beschlagnahme der Quittungsblöcke rechtswidrig war und verpflichtete das Finanzamt, diese Unterlagen herauszugeben. Beschlagnahmungen sind nicht mehr zulässig, wenn eindeutig Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Zudem stellte das Finanzgericht fest, dass Steuerfahndungsprüfer nicht an Hausdurchsuchungen teilnehmen dürfen, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ohne steuerstrafrechtlichen Bezug durchgeführt werden, wenn sie vorher schon in gleicher Sache wegen Steuerhinterziehung ermittelt haben.

 

Wahlrechte bei Pauschalierung der Steuer auf Sachzuwendungen können getrennt ausgeübt werden

Die Wahlrechte zur Pauschalierung der Einkommensteuer für betrieblich veranlasste Zuwendungen und für Geschenke können unabhängig voneinander ausgeübt werden. Nur bei Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer und an eigene Arbeitnehmer ist dies jeweils einheitlich zu handhaben.

Die Ausübung des Wahlrechts wird durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt angezeigt. Dieses Wahlrecht ist widerruflich. Der Widerruf ist durch eine geänderte Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären, so entschied der Bundesfinanzhof.

Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Verwaltungsvorschriften zur Berichtigung von Steuererklärungen ergänzt. Erstmals zeigt es detailliert Unterschiede zwischen der Anzeige- und Berichtigungspflicht und der strafbefreienden Selbstanzeige auf.

Steuerlich besteht eine Anzeige- und Berichtigungspflicht, wenn der Steuerpflichtige nachträglich erkennt, dass seine abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann. Kommt der Steuerpflichtige unverzüglich seiner Anzeige- und Berichtigungspflicht nach, liegt weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Der Steuerpflichtige darf jedoch weder vorsätzlich noch leichtfertig gehandelt haben. Hier liegt der große Unterschied zwischen einer Selbstanzeige und einer Berichtigung. Wenn der Steuerpflichtige nicht wusste, dass seine Steuererklärung falsch war, darf er diese berichtigen, sonst muss er eine Selbstanzeige einreichen.

Das BMF führt aus, dass sog. bedingter Vorsatz für die Steuerhinterziehung ausreichend ist und nennt entsprechende Beispielsfälle. Ebenfalls erläutert es, wann eine Steuerverkürzung leichtfertig vorgenommen wurde.

Die neuen Verwaltungsvorschriften geben darüber hinaus Hinweise, die die Praxis dabei unterstützen sollen, offene Fragen hinsichtlich der Anzeige- und Berichtigungspflicht zu klären.

Festgestellte Umsätze eines Jahres als Schätzungsgrundlage für Umsätze in früheren Jahren

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg können festgestellte Umsätze eines Jahres als Schätzungsgrundlage für Umsätze in früheren Jahren herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert haben. Die Beweislast dafür, dass die Annahmen der Finanzverwaltung unzutreffend sind, trägt der Steuerpflichtige.

Anmerkung:

Die Gefahr von Zuschätzungen ist besonders groß bei Betrieben mit umfassenden Bareinnahmen. Die Kasse ist täglich zu führen, die sog. „Z-Abschläge“ sind in jedem Fall aufzubewahren. Außerdem sollten Besonderheiten des Unternehmens und in der Preisgestaltung als Beweismittel für Prüfungszwecke zur Verfügung stehen. Besonderheiten können z. B. zeitweise Straßensperrungen, außerordentliche Witterungsbedingungen, außerordentliche Tagesereignisse mit Einfluss auf das Geschäft, krankheitsbedingte Einschränkungen der Öffnungszeiten u. ä. sein. Zusätzlich sollten Gaststätten oder Imbissbetriebe die Speisekarten aufbewahren, um Preisänderungen möglichst auf den Tag genau nachvollziehen zu können. Sonderaktionen mit Sonderpreisen sind zu dokumentieren.

Für die Zukunft ist von Seiten des Gesetzgebers vorgesehen, für Kassensysteme und IT-gestützte Buchführungssysteme bestimmte Standards vorzuschreiben, die keine Manipulationsmöglichkeit mehr zulassen.

Bundesfinanzhof (BFH) versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Solidaritätszuschlag

Die Vollziehung eines Bescheids über den Solidaritätszuschlag ist nicht deshalb aufzuheben, weil ein Finanzgericht (FG) im Rahmen eines Vorlagebeschlusses das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) angerufen hat.

Das öffentliche Interesse am Vollzug des SolZG kann das Interesse der Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegen.

Mit diesen Leitsätzen hat der BFH die Aussetzung der Vollziehung des Solidaritätszuschlags in einem Einkommensteuerfall 2012 abgelehnt.

Die Anrufung des BVerfG durch ein FG führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines auf die vorgelegte Norm gestützten Verwaltungsakts. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aufgrund der Vorlage des FG an das BVerfG überhaupt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG ergeben können.

Das SolZG ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen und kann somit Geltung beanspruchen bis das BVerfG abweichend entscheidet.

Nationale Maßnahmen gegen Steueroasen und Briefkastenfirmen

Das Bundesministerium der Finanzen weist auf ein Maßnahmenpaket der Bundesregierung hin, das für mehr Transparenz bei Briefkastenfirmen sorgen soll. Auf nationaler Ebene wurde mit den Bundesländern eine grundlegende Einigung über konkrete Verschärfungen des Steuerrechts erzielt.

Es ist geplant, die Abgabenordnung (AO) in drei Bereichen zu ändern:

· Die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen bei Beteiligungserwerb einer ausländischen Kapitalgesellschaft sollen auf jegliche Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Unternehmen erweitert werden. Neben formaler rechtlicher Beteiligung soll auch ein tatsächlich beherrschender Einfluss mitgeteilt werden, um Treuhandverhältnisse oder ähnliche Vereinbarungen zu erfassen. Bußgelder im Falle eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten sollen voraussichtlich von derzeit 5.000 € auf bis zu 25.000 € erhöht werden.

· Banken haben neue steuerliche Anzeigepflichten zu erfüllen. Sie sollen etwa mitteilen müssen, welche Beteiligungen an Briefkastenfirmen sie vermittelt haben. Bei Verletzung der Anzeigepflicht droht den Banken ein beträchtliches Bußgeld und Haftung für Steuerschäden.

· Das sogenannte steuerliche Bankgeheimnis soll aufgehoben werden. Es geht aber ausdrücklich nicht um das zivilrechtliche Bankgeheimnis, das vor Datenweitergabe etwa an andere Unternehmen schützen soll. Zugleich soll das automatisierte Kontenabrufverfahren auf die Ermittlung von Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen ausgeweitet werden. Die Legitimationsprüfung durch Banken soll durch die Erfassung der Steuer-Identifikationsnummer jedes Kontoführers und des wirtschaftlich abweichend Berechtigten erweitert werden. Steuerhinterziehung durch verdeckte Beteiligungen soll zu den schweren Steuerhinterziehungen gerechnet werden, wodurch sich auch die Verjährungsfrist auf zehn Jahre für die Strafverfolgung verlängert.

Unwirksamkeit eines Steuerbescheids bei fehlendem Bekanntgabewillen des Finanzamts

Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem die Steuer festgesetzt wird. Er wird nur dann gegenüber dem Steuerpflichtigen wirksam bekanntgegeben, wenn dies auch dem Willen der für den Fall entscheidungsbefugten Person entspricht. Beruht die Versendung des Steuerbescheids dagegen auf einer irrtümlichen Freigabe, liegt keine wirksame Bekanntgabe vor. Entscheidend für diese Beurteilung ist, dass der Irrtum nicht auf einer falschen Rechtsauffassung beruht, sondern der Bescheid das Finanzamt durch einen technischen Anwendungsfehler verlassen hat.

(Quelle: Urteil des Hessischen Finanzgerichts)

Gesetzentwurf soll Manipulation von Registrierkassen verhindern

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Gesetzentwurf vorgelegt. Dessen Regelungen sollen Manipulationen an sogenannten digitalen Grundaufzeichnungen, z. B. mittels Registrierkassen, verhindern. Dafür sind mehrere Mittel vorgesehen:

Es wird eine technische Sicherung vorgeschrieben, die ein Überschreiben der Daten in Registrierkassen verhindert. Das meint nicht, dass nur noch elektronische Registrierkassen erlaubt sind, sondern, dass ein unerkanntes Löschen oder Ändern der Kassenaufzeichnungen unmöglich wird. Die gleichzeitig vorgelegte technische Verordnung sieht dafür beispielsweise Sicherheitsmodule, Speichermedien, elektronische Archivierungen, digitale Schnittstellen und die Protokollierung der Aufzeichnungen vor.

Es wird eine Kassen‑Nachschau eingeführt. Eine Kassen‑Nachschau ist eine Art Betriebsprüfung, die unangekündigt erfolgt und die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und deren Erfassung in der Buchführung überprüfen darf.

Verstöße gegen die Sicherungspflicht können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.

Nach dem Entwurf sollen die Gesetzesregelungen für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2019 gelten.

Achtung:

Schon ab dem 1. Januar 2017 müssen elektronische Kassen oder Taxameter alle Einzelumsätze aufzeichnen und für mindestens zehn Jahre unveränderbar abspeichern können. Dafür sind manche Kassen oder Taxameter nachzurüsten.

Voraussetzungen für die Änderung eines einmal ausgeübten Wahlrechts in einer Steuererklärung

Ein Unternehmer hatte einen erheblichen Veräußerungsgewinn erzielt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragte er dafür die Anwendung eines begünstigten Steuersatzes. Das Finanzamt folgte diesem Antrag, der Steuerbescheid wurde rechtskräftig.

Später änderte das Finanzamt den Steuerbescheid aufgrund anderer Sachverhalte zugunsten des Unternehmers. Es kam zu Steuererstattungen. Der Unternehmer hat gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt. Er beantragte eine Steuererhöhung durch Verzicht auf Anwendung der Steuerermäßigung für den Veräußerungsgewinn. Grund für die Meinungsänderung war, dass die Antragstellung auf Anwendung eines begünstigten Steuersatzes im nächsten Jahr zu einer insgesamt geringeren Steuerbelastung führen würde. Er hatte in dem weiteren Jahr ebenfalls einen begünstigungsfähigen Veräußerungsgewinn erzielt.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs war der Einspruch mit dem Antrag auf eine höhere Besteuerung unzulässig. Der Antrag auf Änderung eines einmal ausgeübten Wahlrechts auf die steuerbegünstigte Veranlagung eines Veräußerungsgewinns ist nur bis zur endgültigen Rechtskraft des Steuerbescheids möglich. Es kann sich dabei z. B. auch um die rechtskräftige Entscheidung über einen Einspruch oder eine Klage handeln. Die Möglichkeit wäre auch gegeben, soweit der Bescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Führt eine finanzamtsseitig nach Rechtskraft des Steuerbescheids noch mögliche Änderung zu einer höheren Steuerbelastung, können nur insoweit Anträge auf Berücksichtigung von steuermindernden Umständen gestellt werden. Anträge, die über die partielle Bestandskraft hinausgehen, sind unzulässig.

Keine Verjährung von Steueransprüchen am Wochenende

Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall einer Antragsveranlagung eines Arbeitnehmers entschieden. Ein entsprechender Antrag kann innerhalb der sog. Festsetzungsfrist gestellt werden. Diese beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Der Antrag auf Veranlagung des Arbeitnehmers für 2007 ging am 2. Januar 2012 beim Finanzamt ein. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen die Antragstellung als verspätet an. Der BFH dagegen hat die Antragstellung für fristgerecht beurteilt, weil das Jahresende 2011 auf einen Samstag fiel.

Diese Entscheidung kann auch für 2016 von Bedeutung sein, weil der 31. Dezember 2016 auf einen Samstag fällt.

Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Veränderung von Antrags- oder Wahlrechten

Einkommensteuerrechtliche Antrags- oder Wahlrechte können unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Eintritt der Bestandskraft eines vorangehenden Bescheids erstmalig ausgeübt oder geändert werden. Dies ist z. B. dann möglich, wenn ein steuererhöhender Änderungsbescheid erlassen wird, der die Erfassung eines neuen steuererheblichen Sachverhalts zum Gegenstand hat. Besteht in einem solchen Fall die wirtschaftliche Notwendigkeit, durch die erstmalige oder geänderte Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts eine niedrigere Steuer zu erreichen, ist dies bis zur formellen Bestandskraft des Änderungsbescheids möglich.

Bisher musste man davon ausgehen, dass ein solches Recht nur bis zur Bestandskraft des Erstbescheids ausgeübt werden konnte.

 (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Auskunftsersuchen an Dritte bedarf vorheriger Sachverhaltsaufklärung

Bei einem als verlässlich anzusehenden Steuerpflichtigen sind einem Auskunftsersuchen gegenüber Dritten unbedingt vorherige Ermittlungen bei dem Steuerpflichtigen selbst voranzustellen. Solche Maßnahmen gegenüber Dritten sind sensibel zu beurteilen, denn sie können für den Betroffenen sowohl betrieblich als auch privat zu nachteiligen Wirkungen führen.

Deshalb ist gesetzlich bestimmt, dass andere Personen als Beteiligte nur heranzuziehen sind, wenn eine Sachverhaltsaufklärung beim Beteiligten selbst scheiterte. Der Untersuchungsgrundsatz muss von der Behörde sachgerecht gewahrt werden.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch im engeren Sinne verhältnismäßig zu sein hat. Die Finanzverwaltung muss im Rahmen vorweggenommener Beweiswürdigung aufgrund konkreter Tatsachen zwingend zu dem Schluss kommen, dass die Mitwirkung des Betroffenen erfolglos bleiben wird.

Davon konnte im Streitfall das Finanzamt nicht ausgehen, weil sich kein hinreichender Anlass ergab und keine atypische Fallgestaltung zu erkennen war. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind nicht zulässig.